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Widmung Erweiterung Konrad-Roth-Straße und Erweiterung Spitalstraße zur Ortsstraße

Bekanntmachung: Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); I. Widmung der Erweiterung der Konrad-Roth-Straße, Fl.Nr. 2334/58, Gemarkung Forchheim, zur Ortsstraße, gem. Art. 6 BayStrWG II. Widmung der Erweiterung der Spitalstraße, Fl.Nr. 21/9, Gemarkung Forchheim, zur Ortsstraße gem. Art. 6 BayStrWG

 

Verfügung

Die unter I. und II. beschriebenen Straßenflächen werden entsprechend ihrer Verkehrs-bedeutung gem. Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.

Die Widmungen gem. I. und II. sind auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 28.05.2019 veranlasst. Straßenbaulastträger dieser Verkehrsflächen ist die Stadt Forchheim.

Die Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der
Großen Kreisstadt Forchheim wirksam.

Die Widmungsunterlagen können bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelder-
straße 4, Zi.Nr. 101 im 1. OG, während der Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Forchheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:


Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Nähere Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Forchheim, den 21.06.2019
Stadt Forchheim


gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

 

Anlage Spitalstraße