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Schöffenwahl 2023

Die Stadt Forchheim sucht für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 Schöff*innen.

Bürger*innen der Stadt Forchheim, die sich für das Schöffenamt interessieren, können sich bis zum 15.03.23 mit folgenden Formularen bewerben:

Bewerbungsformular Jugendschöff*in
Bewerbungsformular Schöff*in

Das Amt des*der Schöff*in und seine Voraussetzungen

Schöff*innen sind ehrenamtliche Richter*innen in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichter*innen und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter*innen aus.

Die Wahl der Schöff*innen für die nächste Amtsperiode (2024 - 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst erstellt das Amt für Bürgerdienste Sicherheit und Ordnung ab Februar 2023 anhand der eingegangenen bzw. eingehenden Bewerbungen (Bewerbungsschluss: 15.03.23) eine Vorschlagsliste der wählbaren Forchheimer Bewerber*innen. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Forchheimer Stadtrat gefasst.

Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste der Stadt Forchheim steht, kann auch nicht gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöff*innen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Voraussetzungen für die Bewerbung als Schöffe

  • Deutsche Staatsbürgerschaft
  • Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz in Forchheim
  • gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)
  • ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)

Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffe nicht erforderlich.
Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, bzw. dürfen ergibt sich aus § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
 § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Schöff*innen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Weitere Informationen zur Entschädigung der Schöffen finden Sie im Internetauftritt der Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen - Landesverband Bayern e.V.
Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen


Weitere Informationen finden Sie auch unter:

www.justiz.bayern.de/service/schoeffen
www.schoeffenwahl2023.de
www.schoeffenwahl.de