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Vollzug der Wassergesetze

Einleitung von Niederschlagswasser der Straßenentwässerung im Bereich „Sattlertor-straße“ in das Gewässer: Regnitz, Einleitstelle: Sattlertorstraße, Schacht Nr. E08_068T, durch die Stadt Forchheim - Tiefbauamt

Die Stadt Forchheim - Tiefbauamt hat unter Beifügung von Planunterlagen die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben beantragt.

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Vorfluter Regnitz stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserversorgung dient, beabsichtigt die Stadt Forchheim eine Erlaubnis nach den §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG bis zum 31.12.2042 zu erteilen.

Die bei der Stadt Forchheim eingereichten Planunterlagen sowie das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Kronach) liegen in der Zeit vom

16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022

beim Stadtbauamt Forchheim, Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim, 1 Stock - Stadtplanung, während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Darüber hinaus wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit den in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Das geplante Vorhaben erfüllt keinen Tatbestand der dort aufgeführten Kriterien.

Für die geplante Einleitung des Niederschlagswassers besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 a Satz 1 und Satz 2 UVPG).

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.


gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

 

Planunterlagen:

Wasserrechtsantrag RW-Einleitung, Bewertung
Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren