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Bekanntmachung Einleiten von Niederschlagswasser in den Vorfluter „Regnitzgraben“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes

Vollzug der Wassergesetze;

Einleitung von Niederschlagswasser der Straßenentwässerung im Bereich „Heideweg 2“ in den Regnitzgraben, Einleitungsstelle: Heideweg 2, Nr.-Schacht G19_041R durch die Stadtwerke Forchheim - Kommunalunternehmen

 

Bekanntmachung

 

 

 

Vollzug der Wassergesetze;

Einleitung von Niederschlagswasser der Straßenentwässerung im Bereich „Heideweg 2“ in den Regnitzgraben, Einleitungsstelle: Heideweg 2, Nr.-Schacht G19_041R durch die Stadtwerke Forchheim - Kommunalunternehmen

 

 

 

Die Stadtwerke Forchheim - Kommunalunternehmen beantragten bei der Stadt Forchheim – Wasserrechtsbehörde- die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

 

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Vorfluter „Regnitzgraben“ stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

 

Da das Vorhaben der öffentlichen Straßenentwässerung dient, beabsichtigt die Stadt Forchheim eine gehobene Erlaubnis nach den §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG bis zum 30.12.2040 zu erteilen.

 

Die bei der Stadt Forchheim eingereichten Planunterlagen sowie das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Kronach) liegen in der Zeit vom

 

 

                                   12.10.2020 bis einschließlich 13.11.2020

 

 

beim Stadtbauamt Forchheim, Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim,
Foyer/Treppenhaus im Erdgeschoss, während der Dienststunden


Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr und

Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).



Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ein Erörterungstermin statt.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Darüber hinaus wurde eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit den in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Das geplante Vorhaben erfüllt keinen Tatbestand der dort aufgeführten Kriterien.

Für die geplante Einleitung des Niederschlagswassers besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

 

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Planunterlagen ist gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite der Stadt Forchheim unter folgendem Link abrufbar:https://www.forchheim.de/bauen-und-wohnen-planen/bauen-in-forchheim/wasserrecht

 

 

 

Forchheim, 18.09.2020

 

 

gez.

Dr. Uwe Kirschstein

Oberbürgermeister