Zum Inhalt springen

Vollzug der Bayerischen Bauordnung

Nachbarbeteiligung durch Veröffentlichung nach Art. 66 a Abs. 1 Satz 4 BayBO

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Stadt Forchheim mit Bescheid vom 15.03.2022 für das Grundstück Flurstück-Nr. 2639, Gemarkung Forchheim, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 14, die bauordnungsrechtliche Genehmigung für die temporäre Nutzung der bestehenden ehemaligen Soccerhalle als Veranstaltungshalle erteilt hat.

Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können von den Eigentümern der benachbarten Grundstücke während den allgemeinen Parteiverkehrszeiten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Stadtbauamt, Birkenfelderstr. 4, 91301 Forchheim im Erdgeschoss eingesehen werden. Wir bitten Sie, bei geplanter Einsichtnahme die Bestimmungen zum Betreten der Amtsräume bezüglich der Corona-Pandemie zu beachten (www.forchheim.de).

Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 a Abs. 1 Satz 4 BayBO). Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.

Gründe:
Das Bauvorhaben ist nach Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt (Art. 67 Abs. 1 BayBO). Der Bauantrag wurde von der technischen Abteilung der unterfertigten Behörde geprüft. Soweit geboten, wurden die gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO erinnerungsberechtigten Behörden gehört, Gutachten eingeholt und Bedingungen und Auflagen in den Beiblättern des Bescheides auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen.

Der Bauherr, die Stadt Forchheim, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Uwe Kirschstein, beantragte die baurechtliche Genehmigung für den teilweisen Umbau und die Nutzungsänderung der bestehenden baulichen Anlagen in der Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 14, Flurstück-Nr. 2639/0, Gemarkung Forchheim.

Das Gebäude wurde ursprünglich als Soccer- und Tennishalle mit angeschlossenem Wirtschaftsbetrieb errichtet. Die für die bestehende Nutzung erforderlichen Stellplätze befinden sich auf der westlich angrenzenden Flurstück-Nr. 2638, Gemarkung Forchheim (ebenfalls im Eigentum der Stadt Forchheim). Hier wurden 54 Stellplätze zugunsten der Nutzung der bestehenden Halle dinglich gesichert. Zusätzlich wurde im Rahmen der gegenständlichen Bestandnutzung bei Veranstaltungen über den normalen Betrieb darüberhinausgehend der öffentliche Verkehrsraum der Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße mit seinen Stellplatzmöglichkeiten mitgenutzt.

Nach Eigentumsübergang auf die Stadt Forchheim sollen die auf dem Grundstück bestehenden baulichen Anlagen zeitlich befristet (zum Zeitpunkt der Baugenehmigung Nutzungshorizont geschätzt von ca. 5-7 Jahren) als Veranstaltungs- und Kulturhalle der Stadt Forchheim umgenutzt werden, bis andere geeignete bauliche Anlagen (z. B. Kolpinghaus, ehemaliges Rathaus etc. nach jeweiligem Umbau) als Versammlungs- und Veranstaltungsstätten zur Verfügung stehen können.

Nach Aufgabe der gegenständlich geplanten Nutzung teils als Versammlungsstätte soll das Gelände folgend einer geeigneten, zum Zeitpunkt der Baugenehmigung noch offenen Nachnutzung, zugeführt werden.

Der Umbau des gegenständlichen Objekts umfasst im Wesentlichen den westlichen Bereich der Haupthalle, der als Versammlungsstätte (mehr als 200 Personen gleichzeitig anwesend) mit mobiler Bühne und Nebenbühne ausgebaut werden soll. Geplant ist antragsgemäß eine Nutzung bis maximal 500 Personen, was bei vollständiger Auslastung einen Stellplatzbedarf von 100 Stellplätzen nach sich zieht (s. Ziffer 4.1 der Stellplatzsatzung; 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze). Die Nutzung als Versammlungsstätte soll für größere kulturelle und soziale Veranstaltungen dienen.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 6/2.1 (rechtsverbindlich aus dem Jahr 1978). Dieser setzt für das gegenständliche Vorhaben einen Parkplatzbereich mit Grünfläche/Bepflanzung fest. Die Festsetzungen umfassen ebenso eine Turnhalle mit großzügigen Spielfeldern und Grünflächen, die jedoch nicht in der geplanten Lage und Art realisiert wurde. Im Süden sind die ehemalige Freibadfläche (jetzt Königsbad) sowie weiterhin unterschiedliche Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Bereits der gegenständliche Hallenbestand wurde nahezu vollständig außerhalb der Baugrenzen genehmigt. Die geplanten Umbauten werden vorwiegend im Bestand sowie der äußeren Hülle (auch Brandschutzmaßnahmen), sofern erforderlich, vorgenommen. Aufgrund der neu geplanten Rettungswegsituation aus der Halle sollten im Norden zur Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße zwei Bäume entnommen werden. Diese sind durch den Bebauungsplan grundsätzlich im Rahmen des nördlichen Straßenbegleitgrüns festgesetzt. Hier wurde eine alternative Lösung gefunden, die Bäume werden straßenbegleitend erhalten. Die Fällung war aufgrund der nur temporären Nutzung des Gebäudes nicht zweckgemäß.

Aufgrund der Prüfung der baulichen Anlage hat sich gezeigt, dass im Rahmen der geplanten Nutzung als Versammlungsstätte die im Bestand vorhandene und genehmigte Stellplatzsituation aufgrund des Immissionsschutzes nicht angewandt werden kann und soll. Als Ergebnis sollen die für die Nutzung als Versammlungsstätte erforderlichen 100 Stellplätze sowohl in der Steinbühlstraße (Teilfläche aus Flurstück-Nr. 941/61, Gemarkung Forchheim, 70 Stellplätze) als auch auf dem Grundstück des ehemaligen Ausstellungsgeländes südlich des Medical Valley (Teilfläche aus Flurstück-Nr. 3360/4, Gemarkung Forchheim, 30 Stellplätze) gesichert werden. Sofern bei einzelnen Veranstaltungen erforderlich, soll auch ein Shuttle-Service für die 30 gesicherten Stellplätze auf der Flurstück-Nr. 3360/4) bereitgestellt werden. Beide gegenständlich durch Stellplatzsicherung betroffenen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Forchheim. Die Stellplätze sind vor Aufnahme der Nutzung dinglich dem Bauvorhaben zuzuordnen. Bei Betrieb ist die Nutzung dieser Stellplätze sicherzustellen.

Immissionsschutz:
Die Veranstaltungshalle soll bezüglich der Anzahl und Art der Veranstaltungen möglichst nicht beschränkt werden. Da es sich bei einer Versammlungsstätte, die im Bestand bisher nicht Gegenstand der Nutzung war, um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4.7 BayBO handelt, ist auch der Immissionsschutz Gegenstand des Prüfungsumfangs. Eine temporäre Nutzung erscheint unter Bedingungen und Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen möglich.

Rechtsgrundlagen:
Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBL S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663), Stellplatzsatzung der Großen Kreisstadt Forchheim von 2008, Baugesetzbuch §§ 29-39 (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl l S. 2414), Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl l S. 127), Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) vom 30.11.1993 (GVBl. S. 910), Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VstättV) vom 02.11.2007 (GVBl 2007, S. 736); mit den jeweiligen Änderungen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 6, 8, 13, 14 des Kostengesetzes i.d.F. vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43; BayRS 2013-1-1-F), i.V.m. dem Kostenverzeichnis zum KG mit den jeweiligen Änderungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.

Hinweis zur Rechtsmittelerklärung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.  Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

gez. Kindler

Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege