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I. Vollzug der Wassergesetze - Ableitung des rechten Wiesentarmes

von Montag, 20. Juni 2022 – 06:00 Uhr bis Samstag, 25. Juni 2022 - 17:00 Uhr

 

A) Ableitung des rechten Wiesentarmes im Stadtbereich von Forchheim

Im Zusammenhang mit unaufschiebbaren Maßnahmen an einem Triebwerk im Bereich des rechten Wiesentarms ist der rechte Wiesentarm im Stadtbereich Forchheim (beginnend am Kommandantschaftswehr) von Montag, 20. Juni 2022 – 06:00 Uhr bis 25. Juni 2022 – 17:00 Uhr so abzusenken, dass eine geringe Restwassermenge (ca. 20 cm Höhe) erhalten bleibt, damit die Flora und Fauna des Flussabschnittes nicht gefährdet wird.

Foto: Pixabay

Die Ableitung des rechten Wiesentarmes erfolgt in dieser Zeit über den linken Wiesentarm (Reststück) und den Gründelbach durch das Schließen der Schützen des Kommandantschaftswehres.

Hiervon werden die Beteiligten im Einvernehmen mit dem Landratsamt Forchheim als Wasserrechtsbehörde in Kenntnis gesetzt.

Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Absenkung und Ableitung sind bitte unverzüglich, spätestens bis

31. März 2022

schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtbauamt Forchheim, Birkenfelderstr. 4 (Erdgeschoß, Zimmer 1 - Telefon 714-237 - Herr Eismann) vorzubringen.

B. Räumung/Reinigung des rechten Wiesentarmes

Im Hinblick darauf, dass der rechte Wiesentarm im Jahre 2005 letztmals geräumt/gereinigt wurde und zwischenzeitlich wieder stark verschmutzt ist, muss die Stadt Forchheim als Eigentümerin des Flussgrundstückes bei dieser Ablassung verlangen, dass eine Reinigung des Flussbettes (Beseitigung von Unrat und Abfällen usw.) durchgeführt wird.

Es ergeht daher im Einvernehmen mit dem Landratsamt Forchheim als zuständige Wasserrechtsbehörde folgende

Öffentliche Anordnung:

1. Der rechte Wiesentarm ist in der Zeit vom 20.06.2022 bis einschließlich 25.06.2022 zu reinigen und zu räumen (Beseitigung von Unrat und Abfällen etc.).

2. Die Unterhaltungslast (Reinigung/Räumung) des rechten Wiesentarmes obliegt gemäß Art. 22 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (Sonderunterhaltungslast) den Triebwerksbesitzern und den Flussanliegern.

3. Die Flussanlieger des rechten Wiesentarmes haben dabei – entsprechend der hergebrachten Regelung in Forchheim – das Flussbett entlang ihres Grundstücks von der Flussgrenze aus auf eine Breite von 2,00 m zu räumen/reinigen. Die Triebwerksbesitzer haben im gegenseitigen Einvernehmen jeweils die Hälfte der Flussstrecke oberhalb und unterhalb der Triebwerke gemäß der Vereinbarung von 10.06.1918 zu räumen/reinigen.

4. Das Räumgut ist aus dem Flussbett zu entfernen und schadlos zu entsorgen. Die Kosten hierzu haben die entsprechenden Unterhaltspflichtigen zu tragen.

 

Die Stadt Forchheim bittet, nachdem die Räumung/Reinigung im überwiegenden Interesse sämtlicher Flussanlieger bzw. Nutzungsberechtigter ist, ihren Reinigungspflichten unbedingt nachzukommen. 

 

Forchheim, 03.03.2022
Stadt Forchheim

gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister