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Pressemitteilung des Landratsamtes vom 12.11.20, 13:51 Uhr:Corona – Schulen und Kindertagesstätten

Trotz der aktuellen Corona-Pandemie sollen Schulen und Kindertagesstätten in Bayern so lange wie möglich offen bleiben. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) für alle Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten und zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für alle Schulen die Rahmen-Hygienepläne aktualisiert.

Schild Maskenpflicht

Diese gelten ab sofort einheitlich für ganz Bayern.

1. Grundschulen

In Grundschulen gilt weiterhin der Regelbetrieb

  • bei gleichzeitiger Fortsetzung der Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf dem gesamten Schulgelände,  auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für alle Jahrgangsstufen.
  • Grundschüler mit leichten Erkältungssymptomen können die Schule und den Hort weiterhin besuchen.

2. Weiterführende Schulen

  • Es gilt die Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB auf dem gesamten Schulgelände, auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schüler und Schülerinnen aller Jahrgangsstufen während des Unterrichts sowie im Hort, der Ganztagesbetreuung und der Mittagsbetreuung.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal auf dem gesamten Schulgelände, auch während des Unterrichts sowie für Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung.
  • Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe dürfen auch bei leichten Erkältungssymptomen die Schule (Hort/Mittagsbetreuung etc.) erst besuchen, wenn mindestens 24 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Attest vorliegt.
  • Kranke Kinder mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen keine Schule (Hort/Mittagsbetreuung etc.) besuchen.

Die Wiederzulassung nach solch einer Erkrankung ist es wieder möglich, wenn das Schulkind mindestens 24 Stunden symptomfrei ist und ein negatives Testergebnis aus SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Attest zur Symptomfreiheit vorliegt.

Vollständige Schulschließungen aller Schulen aller Schularten und somit eine vollständige Umstellung auf Distanzunterricht allein aufgrund eines bestimmten Inzidenzwerts erfolgen grundsätzlich nicht.

Das zuständige Gesundheitsamt kann bei Infektionsvorkommnissen oder Verdachtsfällen in einzelnen Klassen, Kursen, Jahrgangsstufen oder Schulen spezielle Anordnungen treffen.

3. Kindertagesstätten

Der Drei-Stufen-Plan, der sich an der Sieben-Tage-Inzidenz orientiert hat, wird bis mindestens 30.11.2020 ausgesetzt. Ab sofort findet ein Regelbetrieb unter Beachtung des aktualisierten Rahmen-Hygieneplans statt.

Dieser beinhaltet folgende wesentliche Punkte:

  • Kranke Kinder mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen keine Kindertagesstätte besuchen.
  • Die Wiederzulassung nach solch einer Erkrankung ist es wieder möglich, wenn das Kind mindestens 24 Stunden symptomfrei ist und ein negatives Testergebnis aus SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Attest zur Symptomfreiheit vorliegt.
  • Alle Kinder mit leichten Erkältungssymptomen (wie Schnupfen und Husten) ohne Fieber dürfen ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis die Kindertagesstätte weiterhin besuchen.
  • Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB in der Einrichtung für das gesamte Personal sowie externe Personen.
  • Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflegestellen bis zum Schulalter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Gruppenbildung: Die Kinder müssen grundsätzlich in festen Gruppen betreut und gefördert werden. Das Bilden fester Gruppen mit zugeordnetem Personal hält die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering und Infektionsketten bleiben nachvollziehbar. Die Gruppengröße ist abhängig von der personellen und räumlichen Ausstattung.

Forchheim, 12.11.2020

Pressestelle des Landratsamtes