Zum Inhalt springen

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB für die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Bertelsweiher"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB für die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes, Gebiet Forchheim - Kersbach, Bereich südlich Gewerbegebiet „Sandäcker“, zwischen Bahnlinie und St 2243, Gewerbegebiet

„Bertelsweiher“

 

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat mit Beschluss vom 23.07.2020 die 22. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNP/LSP) im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 11/14 (Neuaufstellung) Gebiet Forchheim, Kersbach, Bereich südlich Gewer-begebiet „Sandäcker“, zwischen Bahnlinie und St 2243, Gewerbegebiet „Bertelsweiher“ festgestellt.

Mit Bescheid vom 26.08.2020 (Az: ROF-SG32-4621-5-6-5) hat die Regierung von Oberfranken die o. g. Änderung des FNPs/LSPs genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 22. FNP/LSP-Änderung wirksam.

Jeder kann die FNP/LSP-Änderung, die Planbegründung, den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt der Stadt Forchheim (Birkenfelderstraße 2 - 4, 91301 Forchheim) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf Grund der derzeitigen Corona-Pandemie wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Forchheim, 08.09.2020
STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

Hiere finden Sie den Download für den genehmigten Flächennutzungsplan "Berthelsweiher"

Geltungsbereich