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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8/3.2 „Am Regelsberg“

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8/3.2 (Änderung), Gebiet Forchheim-West, Weingartsteig Süd, Bereich nördlich „Am Regelsberg“

 

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2020 den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8/3.2 (Änderung), Gebiet Forchheim-West, Weingartsteig Süd, Bereich nördlich „Am Regelsberg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im „Forchheimer Stadtanzeiger - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim“ tritt der Bebauungsplan (Änderung)
Nr. 8/3.2 in der Fassung vom 21.01.2020 in Kraft.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8/3.2 (Änderung) liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstrasse 2 - 4, 1. Stock, Stadtplanung, zur Einsicht bereit. Es ist allen möglich den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Forchheim einzusehen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. In diesem Fall ist aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie eine vorherige telefonische Terminvereinbarung (09191-714244) nötig. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan ist auch jederzeit online/digital auf der Homepage der Stadt Forchheim zur Einsicht bereitgestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Forchheim, 22.06.2020
STADT FORCHHEIM

gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister


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