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Wahlbekanntmachung

für die Wahl des Stadtrates, des Oberbürgermeisters, des Kreistags, des Landrats am 15. März 2020

1.          Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.          Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1        Im Abstimmungsraum:                                                            

2.1.1     Die Gemeinde ist in 25 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

             In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 23. Februar 2020 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

                                                                      

2.1.2     Die Gemeinde ist in 1 Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar für das Klinikum Forchheim Fränkische Schweiz (Krankenhausstr. 10), die Seniorenanlage Katharinenspital (Bamberger Str. 3), das Kompetenzzentrum der Diakonie Neuendettelsau (Sattlertorstr. 48 B), das Caritas-Altenheim (Bayreuther Str. 15), das Altenheim Jörg Creutzer (Mayer-Franken-.Str. 40), das BRK-Seniorenwohnheim (Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 8), das Altenheim Johann Hinrich Wichern (Zweibrückenstr. 36) und das Bayernstift Pflegezentrum Jahnpark (Henri-Dunant-Str. 6).

 

2.1.3     Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4       Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  •  bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5     Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6     Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7     Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8     Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

 

 

2.2        Durch Briefwahl:

2.2.1     Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  •  Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

 

2.2.2     Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

 

3.        Die Briefwahlvorstände der 20 Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in verschiedenen Räumlichkeiten der Stadt Forchheim zusammen. Eine Liste dieser Auszählungsräume wird sowohl am Wahlsonntag in den Wahllokalen als auch an der Amtstafel ausgehängt.

 

4.          Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

 

4.1        Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:

4.1.1     Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.1 Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.

Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.

Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.

Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.

Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

 

4.1.2    Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.

 

Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl kann jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur eine Stimme erhalten.

  • Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall erhalten die übrigen Bewerberinnen und Bewerber je eine Stimme, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
  • Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.

   Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

 

4.2        Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

 

 

4.3        Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

 

5.          Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

 

             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Forchheim, 20.02.2020

I g e l

(Gemeindewahlleiter)

 

1  Falls nur Niederlegung der Stimmzettelmuster in der Gemeindeverwaltung: Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit.