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Bekanntmachung über die Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB für die Änderung des FNP Weingartsteig

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB für die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes für das Gebiet Forchheim-West, Bereich Weingartsteig

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat mit Beschluss vom 28.05.2019 die Änderung des
Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNPs/LSPs) für das Gebiet Forchheim-West, Bereich
Weingartsteig festgestellt.

Mit Bescheid vom 23.09.2019 (Az: 32-4621p-1/2019) hat die Regierung von Oberfranken die o. g. Änderung des FNPs/LSPs genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des FNPs/LSPs wirksam.


Jedermann kann die Änderung des FNPs/LSPs, die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des FNPs/LSPs berücksichtigt wurden und über die Gründe aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt der Stadt Forchheim (Bir-kenfelderstraße 2 - 4, 91301 Forchheim, 1. Stock, Vorraum der Stadtplanung) während der all-gemein bekannten Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergän-zend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Einsicht-nahme zur Verfügung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädi-gungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begrün-den soll, darzulegen.


Forchheim, 07.10.2019
STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

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