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Erlass einer Veränderungssperre

Bekanntmachung über den Erlass einer Veränderungssperre für die Flächen des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 4/2-3.1.1 Forchheim Ost, Bereich nördlich der Bergstraße, Flstnr. 2052, 2053, 2054/1 und Teilfläche aus Flstnr. 2011/4

 

Zur Sicherung des, mit Beschluss vom 28.04.2016 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens, wurde in öffentlicher Sitzung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Forchheim vom 25.04.2019, nachfolgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

Satzung

Die Stadt Forchheim erlässt für die gekennzeichneten Flächen des
Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 4/2-3.1.1,
Gebiet Forchheim-Ost, Bereich nördlich der Bergstraße, Flstnr. 2052, 2053 und 2054/1 nach § 14 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs.1 BauGB in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1      Zu sichernde Planung

(1) Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Forchheim hat in seiner Sitzung am 28.04.2016 den Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 4/2-3.1.1 gefasst.

(2) Zur Sicherung der unter § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Bauleitplanung wird für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete und definierte Gebiet eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und festgesetzt.

 

§ 2      Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 4/2-3.1.1.

(2) Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre sind dem beiliegenden Lageplan vom 25.04.2019 zu entnehmen.
Dieser ist Bestandteil der Satzung. (C. Lageplan)

(3) Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die folgend aufgelisteten Grundstücke der Gemarkung Forchheim: Flstnr. 2052, 2053 und 2054/1vollflächig und eine Teilfläche der Flstnr. 2011/4 (Bergstraße).

 

§ 3      Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Innerhalb des in § 2 dieser Satzung definierten räumlichen Geltungsbereiches der vorliegenden Veränderungssperre dürfen

a)    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie

b)    erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen wird.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Forchheim.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Forchheim nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4      Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1) Die Satzung der vorliegenden Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB)

(2) Die Satzung der vorliegenden Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(3) Wenn besondere Umstände es erlauben, kann die Stadt Forchheim die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. 

(4) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 4/2-3.1.1 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

§ 5      Hinweise 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 14 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Forchheim, 25.04.2019

STADT FORCHHEIM 

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

 

Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im „Forchheimer Stadtanzeiger - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim“ tritt die Veränderungssperre Kraft.

Jedermann kann die Veränderungssperre bei der Stadt Forchheim einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Sie liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der allgemein bekannten Dienststunden bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstrasse 2 - 4, 1. Stock, Stadtplanung, zur Einsicht bereit.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Forchheim, 03.05.2019

STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

 

C. Lageplan