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Genehmigung FNP Änderung "Pendlerparkplatz"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB für die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 11/12 - 2 (Neuaufstellung) Gebiet Forchheim - Kersbach Bereich nördlich der FO 25 und östlich der Bahnlinie Gewerbegebiet und Pendlerparkplatz am neuen Kersbacher Bahnhof

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat mit Beschluss vom 25.10.2018 die Änderung des Flächen-nutzungs- und Landschaftsplanes (FNPs/LSPs) im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBPs/GOPs) Nr. 11/12 - 2 (Neuaufstellung) Gebiet Forchheim - Kersbach Bereich nörd-lich der FO 25 und östlich der Bahnlinie Gewerbegebiet und Pendlerparkplatz am neuen Kersba-cher Bahnhof festgestellt.
Mit Bescheid vom 21.02.2019 (Az 32-4621p-1/2018) hat die Regierung von Oberfranken die o. g. Änderung des FNPs/LSPs genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des FNPs/LSPs wirksam.
Jedermann kann die Änderung des FNPs/LSPs, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des FNPs/LSPs berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, ander-weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt der Stadt Forchheim (Birken-felderstraße 2 - 4, 91301 Forchheim, 1. Stock, Vorraum der Stadtplanung) während der allgemein bekannten Öffnungs-/Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Ein-sichtnahme zur Verfügung.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach


1)    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o.g. Änderung des FNPs/LSPs schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Stadt Forchheim, den 12.04.2019
Ort, Tag


gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

Übersichtsplan zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung im Bereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 11/12-2