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Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Ausnahmeantrag)

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

Bestimmte Transporte, wie z. B. leichtverderbliches Obst und Gemüse, frische Milch und frische Milcherzeugnisse, oder auch von Schaustellern (Schausteller- Ausnahmeverordnung (SchauAusnV) sind gesetzlich von diesem Verbot ausgenommen. 

Darüber hinaus kann die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO)  für andere, dringende Transporte erteilen.
 

Ferienreiseverbot

Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die Gleichen, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (§§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)


Gebühren

Die Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis im Downloadbereich.