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Denkmalschutz

Die Große Kreisstadt Forchheim ist als Untere Denkmalschutzbehörde zuständig für die Prüfung aller denkmalschutzrechtlichen Anträge im gesamten Stadtgebiet Forchheim inklusive aller Ortsteile.

Ensemble und Baudenkmäler

Die historische Innenstadt von Forchheim ist als „Ensemble Altstadt Forchheim“ in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege eingetragen. Das Ensemble entspricht einer Mehrheit von baulichen Anlagen/Gebäuden, die in ihrer Gesamtheit als Baudenkmal eingeordnet werden. Zudem gibt es zahlreiche Baudenkmäler (Stand 04.04.2025: 376) innerhalb sowie außerhalb des denkmalgeschützten Ensembles. Informationen, ob es sich bei einem Gebäude um ein Einzeldenkmal handelt oder es Bestandteil des Ensembles ist, finden Sie beispielsweise über den BayernAtlas oder Denkmalatlas.

Grundsätzlich gilt: Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen, geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen oder in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Daher sind Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Forchheim zur Prüfung einzureichen, damit eine Abstimmung mit den erforderlichen Fachstellen erfolgen kann.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:

  • Antragsformular

  • Lageplan

  • Unterlagen (Maßnahmenbeschreibung, Planunterlagen, Bilder etc.) aus denen die geplante Maßnahme ersichtlich wird

Fördermöglichkeiten

Maßnahmen, die an denkmalgeschützten Gebäuden vorgenommen werden sollen, sind, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel, in der Regel förderfähig. Als mögliche Fördergeber kommen vor allem das Landesamt für Denkmalpflege, die Oberfrankenstiftung und die Bayerische Landesstiftung in Frage.   

Zudem sind Steuervergünstigungen möglich: Für steuerliche Abschreibungen bei Baudenkmälern und Gebäuden im Ensemble ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Unter folgendem Link finden Sie die Ansprechpartner vom BLfD sowie Informationen zu Steuervergünstigungen nach §§7i, 11b, 10f bzw. 10g EStG: https://www.blfd.bayern.de/information-service/foerderung/steuer/index.html

Bodendenkmal

Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Im gesamten Stadtgebiet Forchheim befinden sich nach aktuellem Stand (04.04.2025) 42 eingetragene Bodendenkmäler. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls über den BayernAtlas oder Denkmalatlas

Nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Daher ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Forchheim zur Prüfung einzureichen, damit eine Abstimmung mit den erforderlichen Fachstellen erfolgen kann.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:

  • Antragsformular

  • Lageplan mit genauer Einzeichnung des Bodeneingriffes unter Angabe von Maßen (Tiefe, Länge, Breite)

Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch im Nahbereich zu Bodendenkmälern Funde möglich sind. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler (Keramik, Knochen, etc.) auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.

Solaranlagen im Denkmalbereich

Die Errichtung, die Änderung, der Umbau, die Erweiterung und die Ersetzung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Ensemble, auf Baudenkmälern sowie in der unmittelbaren Nähe von Baudenkmälern ist nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG erlaubnispflichtig. Daher sind Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Forchheim zur Prüfung einzureichen, damit eine Abstimmung mit den erforderlichen Fachstellen erfolgen kann. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei allen anderen Maßnahmenvorhaben.

Die Satzung über die Gestaltung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Denkmalbereich(Stand 26.11.2024) gilt für alle Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die sich auf der Dachfläche von Gebäuden im Bereich des in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles der Stadt Forchheim sowie auf in der Denkmalliste eingetragenen Einzelbaudenkmälern neu errichtet, geändert, umgebaut, erweitert oder ersetzt werden sollen.

Der Ampelkarte können Sie entnehmen, in welchen Bereichen des Ensembles Photovoltaik-/ Solarthermieanlagen möglich sind und in welchen nicht. In der Satzung sind alle Informationen rund um die festgelegten Rahmenbedingungen und die Antragstellung zu finden.