Informationen der Polizeiinspektion
Einbruchschutz
In den vergangen Jahren konnte bundesweit ein Anstieg der Einbruchsdelikte festgestellt werden. Ein Großteil aller Einbruchsversuche scheitert nicht zuletzt an sicherungstechnischen Maßnahmen. Folglich lassen sich viele Einbrüche durch bauliche Gegenmaßnahmen verhindern.
Bei Neu- und Umbauten lässt sich der Einbruchschutz mit deutlich geringerem Aufwand realisieren als bei einer späteren Nachrüstung.
Die Polizeiinspektion informiert daher über die Initiative „k-einbruch“ über wirkungsvolle Sicherungstechnik und Fördermittel.
Einen kurzen Überblick hierzu erhalten Sie über das folgenden Handout: Einbruchschutz für privat Bauende
Informationen der Vermessungsverwaltung
Einmessung durch Vermessungsamt von genehmigten Bauvorhaben
Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Forchheim meldet dem örtlichem Amt für Vermessung (ADBV) alle genehmigten Bauvorhaben.
Die Mitarbeiter der ÄDBV erkunden anschließend vor Ort, ob die genehmigten Gebäude tatsächlich errichtet wurden. Die Einmessung kann zeitnah bereits im Rohbaustadium erfolgen. Nach den Vermessungsarbeiten im Außendienst erfolgt im Innendienst mit der Übernahme der Daten die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Die Vermessung ist generell kostenpflichtig.
Einen kurzen Überblick hierzu erhalten Sie über das folgenden Handout: Faltblatt Gebäudeeinmessung
Informationen des Finanzamtes
Änderungen anzeigen für Grundsteuerbemessungsgrundlage
Für jedes Grundstück muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Einen kurzen Überblick hierzu erhalten Sie in dem Faltblatt Grundsteuer in Bayern - Anzeige von Änderung
Weitere Informationen rund um die Grundsteuer in Forchheim finden Sie hier.
Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Gesetzliche Unfallversicherung für privat Helfende
Die BG BAU als ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Aufgabe, Unternehmen und Versicherte zu beraten sowie die Prävention auf Baustellen und in den Unternehmen zu betreiben (Unfallverhütung). Die BG BAU erfasst alle gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Unternehmen, die Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus bzw. Teile davon errichten, umbauen, instandhalten, ausbessern, modernisieren oder abbrechen einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten.
Führt der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst aus, so ist der Bauherr Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Der Eigenbauunternehmer hat gegenüber der Berufsgenossenschaft die gleichen Verpflichtungen wie ein gewerblicher Unternehmer.
Die Anmeldung Ihres Bauvorhabens können Sie online vornehmen. Hier finden Sie auch ein Bautagebuch.
Einen kurzen Überblick stellen wir Ihnen hier zur Verfügung: Merkblatt für private Bauvorhaben - Gesetzliche Unfallversicherung für privat Helfende
Informationen der Immissionsschutzbehörde
Grenzwerte und Lärmschutz
Wer Baustellen betreibt, hat gem. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu befürchten sind.
Einen kurzen Überblick hierzu erhalten Sie über das Merkblatt zum Schutz vor Baulärm des Landkreises Forchheim.
Informationen der Naturschutzbehörde
Artenschutz bei Baumaßnahmen: Wichtige Vorgaben für Bauherren und Vorhabenträger
Auch bei genehmigten Bauvorhaben gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (insbesondere §§ 39, 44 BNatSchG). Sie als Vorhabenträger/Bauherr sind dafür verantwortlich, dass geschützte Tiere (z. B. alle Vogelarten, Fledermäuse) nicht verletzt oder getötet und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester, Höhlen, Quartiere) nicht beschädigt oder zerstört werden.
Vor Baumfällungen, Gehölzarbeiten oder Abbrucharbeiten ist deshalb durch eine fachkundige Person vor Ort zu prüfen, ob geschützte Arten betroffen sind. Werden Vorkommen festgestellt, sind die Arbeiten dort zunächst unzulässig und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Abweichungen von den vorgenannten artenschutzrechtlichen Verboten können in begründeten Einzelfällen nur auf Antrag durch eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Unabhängig davon ist es grundsätzlich verboten, im Zeitraum vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; dies betrifft Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen (z. B. Bäume im Straßenraum, auf öffentlichen Grünflächen oder sonstigen nicht gärtnerisch genutzten Grundstücken / Privatgärten). Bäume in gärtnerisch genutzten Privatgärten unterliegen dieser speziellen zeitlichen Beschränkung zwar nicht, jedoch gelten dort uneingeschränkt die oben genannten artenschutzrechtlichen Regelungen.
In diesem Zeitraum sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Bei bereits zulässigen bzw. baugenehmigten Vorhaben ist per Legalausnahme die Beseitigung von Gehölzbewuchs während dieses Zeitraums nur insoweit erlaubt, wie dies zur Verwirklichung der Baumaßnahme zwingend erforderlich und dem Umfang nach tatsächlich geringfügig ist. Diese Ausnahme ist eng auszulegen; sobald der Eingriff über einen geringfügigen Umfang hinausgeht, ist vor Durchführung eine naturschutzrechtliche Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Die Baufeldvorbereitung ist daher grundsätzlich außerhalb der Hauptbrutzeit (1. Oktober bis 28. Februar) zu planen.
Darüber hinaus gelten etwaige kommunale grünordnerische Festsetzungen aus Bebauungsplänen weiterhin.
Bei beiden Themen lassen sich solche grundsätzlich vermeidbaren Konfliktsituationen in der Regel durch eine vorausschauende Termin- und Bauablaufplanung (insbesondere außerhalb der Hauptbrutzeiten) verhindern.
Weitere Informationen und Befreiungsanträge können Sie auf der Seite des Landkreises Forchheim entnehmen: https://www.lra-fo.de/Aufgabenbereiche/Natur-und-Umwelt/Naturschutz/.





