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Sie fragen - Wir antworten (FAQ)

Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellen Anfragen an die Stadtverwaltung Forchheim. Wir informieren Sie hier über allgemeine Sachverhalte von öffentlichem Interesse. Diese haben wir für Sie nachfolgend zentral zusammengestellt.

Silvester und Neujahr - Was gilt in Forchheim?

Das ist zu beachten

Für viele ist eine Silvesterfeier ohne traditionelles Feuerwerk nach wie vor nur halb so schön. Dafür gibt es gesetzliche Regeln:

Geböllert darf werden vom 31.12. 00:00 Uhr bis 01.01. 24:00 Uhr (§ 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz- 1. SprengV).

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Aus diesem Grund ist auch das Böllern im Bereich des Rathauses und der Martinskirche per Gesetz verboten. Hier weist die Stadt Forchheim durch Schilder explizit auf dieses Verbot hin. (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV).

Verkauf:

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (§ 21 Abs. 1 der 1. SprengV).

Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerk) erst ab dem 18. Lebensjahr (§ 23 Abs.2 Satz 2 der 1. SprengV).

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen. Zugelassen sind nur Feuerwerkskörper mit einem offiziellen CE Kennzeichen mit ID (z.B. CE 0589) sowie einer Registriernummer (z.B. 0589-F2-0088).

Weiter muss angegeben sein: Die NEM (Nettoexplosivstoffmasse), eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und der Name und die Adresse des Herstellers.

Das Ordnungsamt der Stadt Forchheim appelliert eindringlich:

Verwenden Sie nur in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper und verwenden Sie diese nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung. Verbotene nicht zugelassene Feuerwerkskörper können zu schlimmen Verletzungen, wie zum Beispiel Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen. Außerdem muss jeder, der mit nicht zugelassener Pyrotechnik angetroffen wird, mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechnen.

Wahlplakatierung: Was muss ich beachten?

Für die kommende Kommunalwahl am 08.03.2026 gilt:

 

Beginn der Wahlplakatierung im Stadtgebiet Forchheim 

  • an Durchgangsstraßen und Hauptverkehrsstraßen und für die Aufstellung von Großplakaten* ab Samstag, 24.01.2026, 12:00 Uhr.
  • in der Innenstadt** ab Samstag, 08.02.2026.
  • Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht bzw. aufgestellt werden (das gilt auch für Großplakate und Anhänger mit Werbung etc.).
  • Wahlwerbung darf nur dort angebracht werden, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
  • Wahlwerbung darf zu keiner Sichtbehinderung an Straßeneinmündungen, Innenkurven oder anderen neuralgischen Punkte führen.
  • Das Ortsschild begrenzt das Stadtgebiet, darüber hinaus dürfen keine Plakate bzw. Großplakate aufgestellt oder angebracht werden. Hier ist es nicht relevant ob Plakate auf öffentlichen oder Privatgrund aufgestellt werden.

Allgemein gilt:

  • Die Wahlwerbung ist auf die Hauptverkehrsstraßen beschränkt.
  • Die Anzahl der Plakate ist nicht beschränkt.
  • Brücken sind im Bereich der Überspannung von Straßen, Schienen und Wasserwegen freizuhalten.
  • Die Plakatflächen der Firma Pato Concept dürfen nicht genutzt werden. Sollten dennoch Plakate auf den Flächen angebracht werden, werden diese durch die Firma, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den Parteien, entfernt.
  • Das Anbringen von Plakaten oberhalb der aufgestellten Dreieckständer von Pato Concept ist gestattet.
  • Die Firma Pato Concept kann für die Plakatierung beauftragt werden. Die Firma nutzt jedoch nicht die eigenen Plakatflächen (Dreieckständer, Kandelaber etc.). Diese sind ausgenommen und stehen für Wahlwerbung nicht zur Verfügung. 

Grundsätzliche Auflagen Plakatierung:

  • Die Plakate und das verwendete Befestigungsmaterial sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag restlos zu entfernen. Bei Nichtbeachtung werden sie durch das Stadtbauamt kostenpflichtig beseitigt.
  • Plakatwerbung durch Anhänger an Peitschenmasten ist nicht erlaubt. Werbung am Fuß der Masten wird gestattet.
  • Es dürfen max. zwei Ständer bzw. Schilder an einem Standort übereinander angebracht werden.
  • Es dürfen nur Plakate mit der Größe DIN A1 aufgestellt werden.
  • Plakatierungen an Bäumen sind verboten.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 m zum Fahrbahnrand ist einzuhalten.
  • Die Ständer bzw. Schilder sind so anzubringen, dass sie den Straßenverkehr (einschl. Fußgängerverkehr) nicht beeinträchtigen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  • An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen die Ständer bzw. Schilder nur an Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr angebracht werden.
  • An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr darf Wahlwerbung nicht angebracht werden. Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt.
  • Auch bei Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf keinerlei Wahlwerbung angebracht werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden.
  • An Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen, Querungshilfen mit Mittelinseln) dürfen Ständer bzw. Schilder nur in einem Abstand von 10 m aufgestellt werden.
  • Die Ständer bzw. Schilder sind kipp- und sturmsicher aufzustellen und laufend zu überwachen.
  • Beschädigte Ständer bzw. Schilder bzw. Plakate sind sofort zu ersetzen bzw. zu beseitigen. Für Schäden, die auf die Aufstellung der Ständer bzw. Schilder zurückzuführen sind, haftet der Antragsteller bzw. Verursacher.
  • Die Plakattafeln dürfen in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit amtlichen Straßenverkehrszeichen Anlass geben und sind blendfrei zu gestalten. Sie dürfen nicht beleuchtet werden.
  • Stadteigene Werbeflächen werden nicht zur Verfügung gestellt.
  • Zu Unrecht aufgestellte Werbeanlagen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, werden von der Stadt Forchheim auf Kosten der aufstellenden Partei oder Wählergruppe entfernt.
  • Eine Satzung, in welcher ausdrücklich die Plakatierung zur Wahlwerbung geregelt ist, hat die Stadt Forchheim nicht erlassen.
  • Unmittelbar vor und während der Wahl ist eine Plakatierung vor Wahllokalen unzulässig.
  • Die Stadt Forchheim stellt keine Anzeigen bei der Polizei oder leitet Feststellungen an diese weiter, bezüglich Plakaten die durch Vandalismus zerstört oder beschmiert wurden. Feststellungen werden an die betroffene Partei gemeldet. Dieser obliegt es dann sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen. 

Infostände:

  • Infostände sind sechs Wochen vor jeder Wahl kostenfrei.
  • Infostände auf öffentlicher Verkehrsfläche bedürfen in jedem Einzelfall einer Sondernutzungserlaubnis, die auf Antrag vom Ordnungsamt erteilt wird.
  • Antrag

*Großplakate:

  1. Pro Standort darf nur ein Großplakat aufgestellt werden.
  2. Ein Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand ist einzuhalten.
  3. Es darf zu keiner Sichtbehinderung des Straßenverkehrs, vor allem des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs führen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  4. Die Plakate sind standsicher aufzustellen.
  5. Vor der Aufstellung ist mit den Trägern öffentlicher Belange abzuklären, ob evtl. Erdleitungen bzw. Versorgungsleitungen vorhanden sind. Eventuelle Schäden gehen zu Lasten der ausführenden Firma, oder Partei.
  6. Bei vorhandenem Baumbestand ist ein hinreichender Abstand zu den Bäumen einzuhalten.
  7. Vorhandene Blumenbeete sollen nicht verdeckt werden.
  8. Die Flächen sind nach der Entfernung der Großplakate wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  9. Städtischer Privatgrund wird für Wahlwerbung nicht zur Verfügung gestellt; ausgenommen ist die Aufstellung von Großplakaten an den bisherigen Standorten.
  10. Sollten Privatgrundstücke (nicht städtisch) für die Aufstellung von Großplakaten genutzt werden, finden die oben genannten Auflagen 2 - 5 ebenfalls Anwendung. 

 

Es gibt drei Möglichkeiten die Standorte zu nutzen:

1. Der Standort wird genutzt. Der Inhalt ist unrelevant. 
2. Der Standort bleibt leer.
3. Der Standort wird zurückgegeben (Meldung an das Ordnungsamt).

Großplakate mit Erdnägeln dürfen nur nach vorheriger Einweisung durch die Stadtwerke Forchheim und dem Stadtgartenamt Forchheim befestigt werden!

Jede Partei hat sich bezüglich der Großplakate vorher mit den Stadtwerken Forchheim (Tel. 09191 613-124) und mit dem Stadtgartenamt (Tel. 09191 714-430) bezüglich vorheriger Absprachen in Verbindung zu setzen!

 

**Innenstadt:

  • Die Fußgängerzone (Hauptstraße) mit Nebenstraßen, sowie ab Einfahrt ehem. Krankenhaus (Spitalstraße) bis zum Saltorturm (Sattlertorstraße) ist von jeglicher Plakatierung freizuhalten.
  • Im Bereich der Altstadt werden Standorte gesondert zugewiesen. Der zugewiesene Standort darf mit zwei Plakaten genutzt werden.
  • Die Plakate dürfen nicht übereinander angebracht werden, sondern sind jeweils mit den Rückseiten der Plakate aneinander zu befestigen oder am Fuß des Standortes anzubringen.
  • Die Plakatflächen eines Standortes stehen nur der jeweils zugeteilten Partei zur Verfügung (d.h.: ein Standort = zwei Plakate = eine Partei).
  • Der Standort darf nur mit technisch geeigneten und optisch einem ordentlichen Stadtbild entsprechenden Mittel in Anspruch genommen werden.
  • Sollten sich Standorte mit denen der Firma Pato Concept überschneiden, ist es gestattet, eigene Ständer oder Plakate oberhalb davon anzubringen (um Kontaktaufnahme mit der Firma Pato Concept unter Tel. 0175 410 2484 wird gebeten).

 

Informationen gibt das Ordnungsamt der Stadt Forchheim

Radweg beschädigt? Hecken oder Sträucher behindern? Sie finden Glasscherben auf Radwegen?

Eine gute und sichere Beschaffenheit der städtischen Radwege und der Ausbau der Fahrradabstellanlagen ist uns ein großes Anliegen. Hierbei benötigen wir auch Ihre Hilfe. Wenn Sie Gefahren, Mängel oder Beeinträchtigungen melden möchten oder Vorschläge für eine Verbesserung des Radwegenetzes im Forchheimer Stadtgebiet haben, freuen wir uns über Ihre Meldung.

Bitte geben Sie uns dabei einen möglichst genauen Standort an. Sie haben dabei auch die Möglichkeit, ein Foto des Standorts oder der Beeinträchtigung anzuhängen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
 

Mängelmeldung Radweg

Videoüberwachung durch die Stadt Forchheim im öffentlichen Raum - Ist das rechtlich gesehen möglich?

Die Videoüberwachung (VÜ) durch bayerische öffentliche Stellen ist in Art. 24 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geregelt. 

In Abs. 1 wird sie als Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen definiert, wenn die mit ihr aufgenommenen Personen grundsätzlich identifizierbar sind. 

Da die VÜ für die Aufdeckung von Straftaten genutzt werden soll, spricht dies für eine Identifizierbarkeit aufgenommener Personen. Zeitlich erfolgt der Eingriff in die Rechte der aufgenommen Person bereits während der Erfassung durch die VÜ, unabhängig davon, ob es erst später zu einer tatsächlichen Identifizierung der Person kommen kann.

Die VÜ ist daher gem. Art. 24 Abs. 1 BayDSG nur möglich, wenn sie im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „erforderlich“ ist oder in Ausübung des Hausrechts erfolgt und ein im Gesetz genanntes Schutzziel erreicht wird. 

U.a. ist hier der Schutz von Personen genannt, „die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten“. Öffentliche Straßen und Plätze sind hiervon nicht erfasst!

Gemeinden sind zwar nach Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz auch örtliche Sicherheitsbehörden. Vor diesem Hintergrund könnte man zur Auffassung gelangen, Art. 24 Abs. 1 BayDSG als Rechtsgrundlage für eine Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze heranziehen zu dürfen. Anders als das Polizeirecht enthält das Landesstraf- und Verordnungsgesetz jedoch keine „Standardmaßnahme Videoüberwachung“. Der Polizei kommt insofern ein „Überwachungsmonopol“ zu. Bei den in Art. 24 Abs. 1 BayDSG genannten Schutzziele geht es insgesamt um eine „erweiterte Eigensicherung“. Es geht dagegen nicht um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen oder gar um eine Erleichterung der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eine „Regelungslücke“ entsteht nicht, weil insbesondere Art. 33 Abs. 2 Nr. 3 PAG (unter anderem) die Videoüberwachung gefährlicher Orte durch die Polizeibehörden ermöglicht.

Fazit: Eine Videoüberwachung z.B. des Paradeplatzes durch die Stadt Forchheim ist nicht zulässig und obliegt einzig und alleine den Polizeibehörden.

Führungen durch die Rathausbaustelle - Warum nicht monatlich?

Wir haben großes Verständnis dafür, dass viele Menschen in der Stadt daran interessiert sind, unsere Rathausbaustelle zu besichtigen, auch, um die Frage nach den Kosten zu verstehen. Leider ist es aber so, dass wir nicht kontinuierlich öffentliche Führungen anbieten können, sondern nur zu bestimmten, wenigen Terminen. Es handelt sich eben um eine große Baustelle, die aus Sicherheitsgründen für die Dauer der Führungen nicht weiterbetrieben werden kann. Würden wir den vielen, vielen Interessenten die Baustelle für Besichtigungen öffnen, könnten wir diese nicht weiterbetreiben. 

Für die Dauer solcher Führungen steht die Baustelle eben still, die ja auch unter Zeit- und Kostendruck steht. VHS-Kurse, die für alle in einem fairen Verfahren buchbar waren, boten deshalb in der Vergangenheit natürlich nur wenigen Glücklichen die Gelegenheit, Einblick zu bekommen. Zusätzlich sind die monatlichen Sitzungen des Forchheimer Stadtrates im Rathaussanierungsauschuss öffentlich und können gerne besucht werden. Hier können Sie sich umfassend über den Baufortschritt und auch die Kosten informieren.

Wenn alles gut geht, wird das Historische Rathaus Ende 2026 fertig sein. Das „Haus der Begegnung“ wird dann allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt offenstehen. 

Inormationen erhalten Sie auch über unser Baustellentagebuch 

Mietspiegel - Gibt es diesen in Forchheim?

Für die Stadt Forchheim existiert kein behördlicher Mietspiegel. Daher sind diese Informationen in der Stadtverwaltung auch nicht erhältlich. 

Einschlägige Immobilienportale im Internet ermitteln mitunter dahingehende Schätzungen zu einer ortsüblichen Miete. Wir verweisen an solche Anlaufstellen.

Freilaufenlassen von Hunden in städtischen Grünanlagen: Was sind die rechtlichen Vorgaben?

Ich habe panische Angst vor Hunden: Viele Menschen lassen ihre Hunde frei ohne Leine laufen und die Hunde hören meist nicht. Zudem laufen die Hunde so kreuz und quer, dass Fahrradfahrerinnen und Radfahrer, Kinder und Joggerinnen oder Jogger Probleme haben, unbeschadet vorbeizukommen.

Wie sind in Forchheim die rechtlichen Vorgaben und was sind meine Möglichkeiten mich dagegen zu wehren?

Laut Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) der Großen Kreisstadt Forchheim vom 01.07.1974, haben sich die Benutzerinnen und Benutzer in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, wesentlich behindert oder belästigt wird. Ausdrücklich untersagt ist das Freilaufenlassen von Hunden in städtischen Grünanlagen. Hierauf weisen auch Schilder über das Verhalten in den Grünanlagen hin. Eine Nichteinhaltung ist mit einem Zwangsgeld behaftet.

Zuwiderhandlungen können an das Ordnungsamt der Stadt Forchheim gemeldet werden.

Die Leinenpflicht besteht in allen Grünanlagen in Forchheim - aber nicht generell im Stadtgebiet.

Stadtbäume: Wie können Stadtbäume vor den Hinterlassenschaften von Hunden geschützt werden?

In der Stadt Forchheim stehen viele alte Bäume. Doch wie können diese vor den Hinterlassenschaften von Hunden geschützt werden?

Leider lässt sich nicht viel dagegen ausrichten, dass sich Hunde auch im Bereich unserer Stadtbäume erleichtern. Besonders bei den großen alten Bäumen gehen wir aber davon aus, dass sie diese Belastung verkraften und dennoch gesund bleiben. Bei jungen, empfindlicheren Bäumen sorgt unser Gartenamt dafür, dass durch Schutzverkleidungen und einen „Gießrand“ aus Kunststoff die Hunde ferngehalten werden können.

Grundsätzlich appellieren wir an die Hundehalterinnen und Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entfernen und im dafür vorgesehenen Hundebeutelabfalleimer zu entsorgen.

Sollten Sie die Aufstellung eines weiteren Hundebeutelspenders in Ihrer Straße wünschen, bitten wir Sie, sich per E-Mail an unser Bürgerpostfach zu wenden.

Straßenbeleuchtung: Wann und wie lange ist die Straßenbeleuchtung in der Stadt Forchheim an?

Es gibt keine fixe Uhrzeit für das Ein- oder Abschalten der Straßenbeleuchtung. In den Trafostationen der Stadtwerke, die die Straßenbeleuchtung mit Strom versorgen, sind Dämmerungsschalter, die auf die Helligkeit reagieren. Es ist also von der Helligkeit/ Dunkelheit abhängig, wann die Beleuchtung an- und ausgeht. Die Beleuchtung ist so eingestellt, dass sie erst bei ziemlicher Dunkelheit einschaltet und bei den ersten Strahlen früh wieder ausgeht. Dies wurde veranlasst, um Energie zu sparen.

Tempo-30-Zone: Verkehrssituation und Parken

Situation: Eine Vielzahl von Fahrzeugen passiert eine Wohnstraße, die in der 30er Zone liegt - nach manch persönlichem Eindruck mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Zudem wird die Straße von vielen Anwohnenden als Parkplatz benutzt (obwohl die allermeisten Anliegergrundstücke durchaus über eigene Parkplätze verfügen). Hierdurch wird die Fahrbahn nicht nur enger, sondern auch unübersichtlicher.  

  1. Kann ein Einbahnstraßensystem oder -ring unter Einbeziehung der parallel verlaufender Wohnstraßen eingeführt werden?
  2. Kann man eine Parkausweispflicht einführen um die Anwohnenden bewegen ihr Fahrzeug auf ihrem eigenen Grundstück abzustellen?

zu 1.: Die Schaffung eines Einbahnstraßensystems wurde schon mehrfach geprüft: Die Stadtverwaltung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einbahnregelung dieses Ausmaßes in einem Wohngebiet schon an der voraussehbaren mangelnden Akzeptanz scheitern wird. Des Weiteren wird der Gesamtverkehr sich dadurch kaum verringern, sondern lediglich die Fahrtrichtung verändern. Durch eine Einbahnregelung vermindert sich weder die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, noch die der Verkehrsbeteiligten, die diese Straßen als Anbindung zu den hinterliegenden Straßen benutzen. 
Nicht zuletzt verweisen wir hier auch auf die, je nach Lage der Anwesen in einem solchen Einbahnstraßenrings, längeren täglichen Fahrtstrecken und die dadurch entstehenden Belastungen – auch für die Umwelt - hin.

zu 2.: Die Schaffung von Anwohnerparkzonen ist per Stadtratsbeschluss auf innerstädtische Straßen, in denen ein sehr hoher Parkdruck herrscht, beschränkt. Darüber hinaus definiert die Straßenverkehrsordnung Grenzen und zeigt Voraussetzungen für die Anordnung von Bewohnerparkplätzen:

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO: 
„… Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. ...“
 

Öffentliche Parkmöglichkeiten stehen grundsätzlich allen Verkehrsbeteiligten frei zur Verfügung. Die Anordnung von Bewohnerparkplätzen ist kein zulässiges Mittel, um Anwohnende mittels Gebührenpflicht von den öffentlichen Parkplätzen fernzuhalten. 

Die Vermutung, dass parkende Autos zu einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit führen, stimmt so nicht. Parkende Autos bewirken genau das Gegenteil und sind ein probates Mittel zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus auf gegenläufigen Straßen. Eine Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus ist wohl eher bei einer Einbahnregelung zu erwarten, da Verkehrsbeteiligte dann keinen Gegenverkehr haben und auch nicht erwarten müssen.


Sie haben Fragen an die Stadt Forchheim?

Gerne können Sie sich mit Ihren Anliegen und Wünschen an uns richten.
Bitte schreiben Sie uns: Kontakt


In der Sprechstunde für Bürgerinnen und Bürger können Sie Ihr Anliegen direkt mit Dr. Uwe Kirschstein besprechen.
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Stadtsprecherin (Leitung)

Frau Kurth
09191 714-213
presse(at)forchheim.de