Namesgebung Kind
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Vorname(n)
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: „Maria“ als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich oder weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z. B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.
Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
Familienname
- Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname.
Führen miteinander verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie eine übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Besteht dieser Familienname aus mehreren Namen, so kann dem Kind auch nur einer oder einige der Namen aus denen der Familienname besteht erteilt werden. Die Mutter kann dem Kind mit entsprechender Einwilligung des Vaters auch dessen Familienname erteilen. Es besteht auch die Möglichkeit einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zu erteilen. In diesen Fällen ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.