Die Stadt Forchheim ist hier keine Genehmigungsbehörde, sondern nimmt von dem Vorhaben Kenntnis und leitet die Feueranmeldung an die Integrierte Leitstelle Bamberg – Forchheim weiter.
Der Veranstalter ist zur Einhaltung der generellen Regelungen, sowie der nachstehenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.
Weitere notwendige Genehmigungen, z.B. nach dem BayWaldG, müssen eigenständig bei den zuständigen Stellen eingeholt werden.
Gemäß §§ 3, 4 und 24 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 VVB gelten folgende Auflagen:
Feuerstätten im Freien müssen
- von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
- von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
- von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein.
Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein.