Aufgrund der anhaltenden hohen Temperaturen und der extremen Trockenheit erlässt die Stadt Forchheim mit sofortiger Wirkung nachfolgende Allgemeinverfügung eines Rauch- und Dampfverbotes während der Annafest-Zeit:
Allgemeinverfügung der Stadt Forchheim
Stadt Forchheim Forchheim, 28. Juli 2026 Ordnungsamt Az.: 13 A 8253/1-2026
Die Große Kreisstadt Forchheim erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Rauch- und Dampfverbot: Im gesamten Bereich des festgesetzten Annafestgeländes (einschließlich aller Kellerbereiche, Waldflächen und unbefestigten Zuwege) wird das Rauchen von Tabakwaren sowie die Nutzung von E-Zigaretten, Vaporizern, E-Shishas und vergleichbaren Vaporisationsgeräten sowie das Mitführen von glimmenden Gegenständen untersagt.
- Ausnahmen: Vom Verbot ausgenommen ist das Rauchen ausschließlich auf vollständig befestigten (asphaltierten, gepflasterten oder geschotterten) Wegen sowie innerhalb der offiziell konzessionierten Schankflächen Kellerbetriebe).
- Gesetzliches Rauchverbot im Wald: Es wird ausdrücklich auf das gesetzliche Rauchverbot in Wäldern in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober gemäß Art. 17 Abs. 3 BayWaldG hingewiesen, welches durch diese Verfügung für die unbefestigten Flächen des Kellerwaldes konkretisiert wird.
- Geltungsbereich und Befristung: Diese Verfügung gilt für alle Besucher, Bedienstete und sonstigen Personen auf dem Annafestgelände ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung ist befristet und endet mit dem offiziellen Ende des Annafestes, also mit Ablauf des 04.08.2026.
- Sofortige Vollziehbarkeit: Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
- Zwangsmittel / Bußgeld: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht. Unabhängig davon stellt ein Verstoß gegen das Rauchverbot im Wald eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Art. 46 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 BayWaldG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.
Gezeichnet:
Backer
Amtsleiter
