Zum Inhalt springen

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Steuereinnahmen der Stadt Forchheim. Sie ist eine Real- und Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird.

Es wird unterschieden zwischen:

  • Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
  • Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)

Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird vom örtlichen Finanzamt bestimmt. Das Finanzamt nimmt die Bewertung des Grundbesitzes vor und erteilt sodann einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge und einen Grundsteuermessbescheid. Der hierin festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. An die Feststellungen des Finanzamtes ist das städtische Steueramt gebunden.

Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz. Dieser wird vom Stadtrat der Stadt Forchheim für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.

Grundsteuerreform

Ab dem 01. Januar 2025 tritt das neue Grundsteuerrecht in Kraft. Hierfür wurden mit Stichtag zum 01.01.2022 alle Grundstücke neu bewertet. Auf diesen Stichtag erfolgt eine neue Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes.

Alle wichtigen Informationen sowie Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform erhalten Sie auf der Seite Grundsteuerreform 2025 .

Rückwirkende Anhebung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B zum 01.01.2026

Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 28.04.2026 wurde der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend auf den 01.01.2026 auf 380 v.H. angehoben. Aus diesem Grund ergehen nochmals geänderte Grundsteuerbescheide.

Das Steueramt der Stadt Forchheim teilt hierzu Folgendes mit:
 

Ermittlung der Grundsteuer 

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Ihnen werden deshalb drei Bescheide zugeschickt.

  • Bescheid über den Grundsteuerwert (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (für Grundstücke)
  • Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
  • Grundsteuerbescheid

Die ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) werden durch das örtlich zuständige Finanzamt erstellt und verschickt.

Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) erstellt und verschickt die örtliche Gemeinde, sobald sie ihren Hebesatz festgelegt hat. Die Gemeinde kann die Höhe ihrer Hebesätze frei bestimmen. Erst im dritten Bescheid steht wie viel Grundsteuer Sie bezahlen müssen. Dort sind auch die Fälligkeitstermine und die Bankdaten der Gemeinde aufgeführt. 
 

Was muss ich tun, wenn sich am Grundbesitz etwas geändert hat?

Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen bei Grundsteuer; Anzeige von Änderungen am Grundbesitz.
 

Was ist zu tun, wenn ich nicht mehr Eigentümer bin?

Wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Forchheim. Das Finanzamt erlässt einen neuen Bescheid. Erst nachdem die Stadt diesen Grundlagenbescheid vom Finanzamt erhalten hat, können Änderungen vorgenommen werden.
Wir bitten Sie um Geduld. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in den Finanzämtern durch die Bearbeitung der Grundsteuerreform, kann es etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis Ihr Vorgang bearbeitet wurde. Eine Umschreibung auf den neuen Eigentümer ist nur durch Mitteilung vom Finanzamt möglich.

Ihr Geld ist nicht verloren. Von Ihnen zu viel entrichtete Beträge erhalten Sie nach der Umschreibung automatisch erstattet.

Aktuelle Hebesätze für die Grundsteuer

Fälligkeit und Zahlungsverkehr

Die Grundsteuer wird pro Kalenderjahr festgesetzt und wird in der Regel vierteljährlich zu den festen Terminen am:

  • 15. Februar,
  • 15. Mai,
  • 15. August und
  • 15. November des Kalenderjahres fällig.

Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen, bestehende Daueraufträge müssen angepasst werden.

Kommt es zu Problemen beim Zahlungsverkehr, wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse:

Kontakt

09191 714-479
09191 714-315
09191 714-141
stadtkasse(at)forchheim.de