Durchführung einer Veranstaltung
Ihr Antrag muss rechtzeitig vorher gestellt werden. Rechtzeitig heißt, dass der Antrag mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist.
Bei neuen Veranstaltungen muss bereits drei Monate vorher eine mündliche Voranfrage gestellt werden.
Hier finden Sie das Formular zur Durchführung einer Veranstaltung:
Antragsformular
Durchführung einer Wallfahrt
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn mit dem Vordruck zu stellen.
Antragsformular
Sondernutzungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Das bayerische Straßen- und Wegegesetz unterscheidet zwischen dem Gemeingebrauch (ist jedermann gestattet und umfasst die Benutzung der Straße und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr) und dem Gebrauch darüber hinaus.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Altkleidersammelcontainer,
- Hinweisschilder,
- Werbeanlagen,
- Gruben und Schächte die ein Gebäude betreffen,
- Markisen und Vordächer,
- Verkaufsautomaten,
- Treppen,
- Anbauten an Fassaden,
- Überbauungen, etc.
- sowie private leitungsgebundenen und im Erdreich befindliche Einrichtungen wie private Strom- und Wasserleitungen.
Der Antrag ist mindestens 14 Werktage vor Ausübung der Sondernutzung zu stellen.
Dieser muss die
- Art der Sondernutzung,
- die Größe und
- den Ort der Ausübung beinhalten
Autowracks und Kfz ohne Kennzeichen
Kfz ohne Kennzeichen bzw. ohne gültige Zulassung, sowie Autowracks und sonstige nicht betriebsbereite Fahrzeuge, auf öffentlichen Verkehrsflächen stellen ebenfalls eine unerlaubte Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Lagerung bzw. Abstellen von Containern, Geräten, Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten etc. auf öffentlichem Grund
Der Antrag ist mindestens 10 Werktage (Montag - Freitag) vor Beginn zu stellen.
Kontakt
Benutzung öffentlicher Gemeindestraßen
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch" ein.
Jede, über den Gemeingebrauch hinaus gehende, Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich:
- für das Aufstellen von Infoständen zu gewerblichen, politischen sowie gemeinnützigen Zwecken,
- zum Aufstellen von Warenständern, Werbeständern, Beachflags
- oder von Tischen und Stühlen vor Gaststätten (Dauersondernutzung).
Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch.
Das Verteilen von Flyern, die der Wirtschaftswerbung dienen ist kostenpflichtig.
Fristen
Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein. Eine rechtzeitige Antragstellung unter Angabe der genauen Örtlichkeit (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.