Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 1/6 (Neuaufstellung), Bereich Nürnberger Straße/Ruhalmstraße „Quartier 24“ im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
Der Stadtrat Forchheim hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 den BBP/GOP Nr. 1/6 (Neuaufstellung), Bereich Nürnberger Straße/Ruhalmstraße „Quartier 24“ in der Fassung vom 10.02.2026 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet im südlichen Zentrum Forchheims, nördlich der „Wiesent“, südlich und östlich der „Ruhalmstraße“, nördlich der Straße „Kolpingplatz“ und westlich der „Nürnberger Straße“ in Kraft.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Forchheim und beinhaltet folgende Grundstücke voll- bzw. teilflächig (TF): Fl.-Nr. 591/92, 600/2 (TF), 3481/2, 3482/2, 3482/3, 3483, 3488/11 (TF), 3488/13, 3563, 3564 (TF), 3564/1, 3564/2.
Der BBP/GOP, bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung (inkl. Anlage 1: Dokumentation artenschutzrechtlicher Bestandsbegehungen; Anlage 2: Änderung/Berichtigung FNP/LSP), einer schalltechnischen Untersuchung, einer Baugrunduntersuchung, einer Grundwasserbeprobung, einer Kampfmittelvorerkundung, einem Altlastengutachten sowie einer Verkehrsuntersuchung kann im Stadtbauamt der Stadt Forchheim (Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan ist in Kürze mit der Begründung online/ digital auf der städtischen Homepage unter rechtskräftige Bebauungspläne einsehbar.
Zusätzlich sind die vorgenannte Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich: https://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Forchheim, den 17.03.2026
STADT FORCHHEIM
gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister