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Wahlplakatierung in Forchheim

Für die kommende Kommunalwahl am 08.03.2026 gilt:

Beginn der Wahlplakatierung im Stadtgebiet Forchheim

  • an Durchgangsstraßen und Hauptverkehrsstraßen und für die Aufstellung der Großplakaten* ab Samstag, 24.01.2026, 12:00 Uhr;
  • in der Innenstadt** ab Samstag, 08.02.2026.
  • Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht bzw. aufgestellt werden (das gilt auch für Großplakate und Anhänger mit Werbung etc.).
  • Wahlwerbung darf nur dort angebracht werden, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
  • Wahlwerbung darf zu keiner Sichtbehinderung an Straßeneinmündungen, Innenkurven oder anderen neuralgischen Punkte führen.
  • Das Ortsschild begrenzt das Stadtgebiet, darüber hinaus dürfen keine Plakate bzw. Großplakate aufgestellt oder angebracht werden. Hier ist es nicht relevant ob Plakate auf öffentlichen oder Privatgrund aufgestellt werden.

Allgemein gelten folgende Regelungen

  • Die Wahlwerbung ist auf die Hauptverkehrsstraßen beschränkt.
  • Die Anzahl der Plakate ist nicht beschränkt.
  • Brücken sind im Bereich der Überspannung von Straßen, Schienen und Wasserwegen freizuhalten.
  • Die Plakatflächen der Firma Pato Concept dürfen nicht genutzt werden. Sollten dennoch Plakate auf den Flächen angebracht werden, werden diese durch die Firma, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den Parteien, entfernt.
  • Das Anbringen von Plakaten oberhalb der aufgestellten Dreieckständer von Pato Concept ist gestattet.
  • Die Firma Pato Concept kann für die Plakatierung beauftragt werden. Die Firma nutzt jedoch nicht die eigenen Plakatflächen (Dreieckständer, Kandelaber etc.). Diese sind ausgenommen und stehen für Wahlwerbung nicht zur Verfügung. 

Grundsätzliche Auflagen bei Plakatierung

  • Die Plakate und das verwendete Befestigungsmaterial sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag restlos zu entfernen. Bei Nichtbeachtung werden sie durch das Stadtbauamt kostenpflichtig beseitigt.
  • Plakatwerbung durch Anhänger an Peitschenmasten ist nicht erlaubt. Werbung am Fuß der Masten wird gestattet.
  • Es dürfen max. zwei Ständer bzw. Schilder an einem Standort übereinander angebracht werden.
  • Es dürfen nur Plakate mit der Größe DIN A1 aufgestellt werden.
  • Plakatierungen an Bäumen sind verboten.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 m zum Fahrbahnrand ist einzuhalten.
  • Die Ständer bzw. Schilder sind so anzubringen, dass sie den Straßenverkehr (einschl. Fußgängerverkehr) nicht beeinträchtigen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  • An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen die Ständer bzw. Schilder nur an Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr angebracht werden.
  • An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr darf Wahlwerbung nicht angebracht werden. Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt.
  • Auch bei Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf keinerlei Wahlwerbung angebracht werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden.
  • An Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen, Querungshilfen mit Mittelinseln) dürfen Ständer bzw. Schilder nur in einem Abstand von 10 m aufgestellt werden.
  • Die Ständer bzw. Schilder sind kipp- und sturmsicher aufzustellen und laufend zu überwachen.
  • Beschädigte Ständer bzw. Schilder bzw. Plakate sind sofort zu ersetzen bzw. zu beseitigen. Für Schäden, die auf die Aufstellung der Ständer bzw. Schilder zurückzuführen sind, haftet der Antragsteller bzw. Verursacher.
  • Die Plakattafeln dürfen in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit amtlichen Straßenverkehrszeichen Anlass geben und sind blendfrei zu gestalten. Sie dürfen nicht beleuchtet werden.
  • Stadteigene Werbeflächen werden nicht zur Verfügung gestellt.
  • Zu Unrecht aufgestellte Werbeanlagen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, werden von der Stadt Forchheim auf Kosten der aufstellenden Partei oder Wählergruppe entfernt.
  • Eine Satzung, in welcher ausdrücklich die Plakatierung zur Wahlwerbung geregelt ist, hat die Stadt Forchheim nicht erlassen.
  • Unmittelbar vor und während der Wahl ist eine Plakatierung vor Wahllokalen unzulässig.
  • Die Stadt Forchheim stellt keine Anzeigen bei der Polizei oder leitet Feststellungen an diese weiter, bezüglich Plakaten die durch Vandalismus zerstört oder beschmiert wurden. Feststellungen werden an die betroffene Partei gemeldet. Dieser obliegt es dann sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen. 

Infostände

  • Infostände sind sechs Wochen vor jeder Wahl kostenfrei.
  • Infostände auf öffentlicher Verkehrsfläche bedürfen in jedem Einzelfall einer Sondernutzungserlaubnis, die auf Antrag vom Ordnungsamt erteilt wird: Antrag

*Großplakate:

  1. Pro Standort darf nur ein Großplakat aufgestellt werden.
  2. Ein Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand ist einzuhalten.
  3. Es darf zu keiner Sichtbehinderung des Straßenverkehrs, vor allem des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs führen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  4. Die Plakate sind standsicher aufzustellen.
  5. Vor der Aufstellung ist mit den Trägern öffentlicher Belange abzuklären, ob evtl. Erdleitungen bzw. Versorgungsleitungen vorhanden sind. Eventuelle Schäden gehen zu Lasten der ausführenden Firma, oder Partei.
  6. Bei vorhandenem Baumbestand ist ein hinreichender Abstand zu den Bäumen einzuhalten.
  7. Vorhandene Blumenbeete sollen nicht verdeckt werden.
  8. Die Flächen sind nach der Entfernung der Großplakate wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  9. Städtischer Privatgrund wird für Wahlwerbung nicht zur Verfügung gestellt; ausgenommen ist die Aufstellung von Großplakaten an den bisherigen Standorten.
  10. Sollten Privatgrundstücke (nicht städtisch) für die Aufstellung von Großplakaten genutzt werden, finden die oben genannten Auflagen 2 - 5 ebenfalls Anwendung. 
     

Es gibt drei Möglichkeiten die Standorte zu nutzen:

1. Der Standort wird genutzt. Der Inhalt ist unrelevant.
2. Der Standort bleibt leer.
3. Der Standort wird zurückgegeben (Meldung an das Ordnungsamt).

Großplakate mit Erdnägeln dürfen nur nach vorheriger Einweisung durch die Stadtwerke Forchheim und dem Stadtgartenamt Forchheim befestigt werden!

Jede Partei hat sich bezüglich der Großplakate vorher mit den Stadtwerken Forchheim (09191 613-124) und mit dem Stadtgartenamt (09191 714-430) bezüglich vorheriger Absprachen in Verbindung zu setzen!

**Innenstadt:

  • Die Fußgängerzone (Hauptstraße) mit Nebenstraßen, sowie ab Einfahrt ehem. Krankenhaus (Spitalstraße) bis zum Saltorturm (Sattlertorstraße) ist von jeglicher Plakatierung freizuhalten.
  • Im Bereich der Altstadt werden Standorte gesondert zugewiesen. Der zugewiesene Standort darf mit zwei Plakaten genutzt werden.
  • Die Plakate dürfen nicht übereinander angebracht werden, sondern sind jeweils mit den Rückseiten der Plakate aneinander zu befestigen oder am Fuß des Standortes anzubringen.
  • Die Plakatflächen eines Standortes stehen nur der jeweils zugeteilten Partei zur Verfügung (d.h.: ein Standort = zwei Plakate = eine Partei).
  • Der Standort darf nur mit technisch geeigneten und optisch einem ordentlichen Stadtbild entsprechenden Mittel in Anspruch genommen werden.
  • Sollten sich Standorte mit denen der Firma Pato Concept überschneiden, ist es gestattet, eigene Ständer oder Plakate oberhalb davon anzubringen (um Kontaktaufnahme mit der Firma Pato Concept unter  0175 410 2484 wird gebeten).

Kontakt

Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen; Sondernutzung Infostände, Flyer verteilen, Dauersondernutzung

Frau Freund
09191 714-355
ordnungsamt(at)forchheim.de