Der Trautermin wird normalerweise bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt festgelegt. Die (telefonische) Vorab-Reservierung eines Termines ist jedoch möglich. Trauungen werden werktags von Mittwoch bis Samstag durchgeführt. Die Eheschließungen erfolgen in der Regel in unserem Trauungszimmer im Standesamt.
Trauungen im Kaisersaal der Kaiserpfalz
Auf besonderen Wunsch sind standesamtliche Trauungen auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz möglich. Dort sind Trauungen ab 10:00 Uhr möglich. Neben dem Brautpaar sind 12 weitere Gäste im Kaisersaal zugelassen (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen). Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Kaisersaal für den gewünschten Tag auch zur Verfügung steht. Eine Voranmeldung bzw. Terminabsprache mit der Leitung des Pfalzmuseums Forchheim in der Kaiserpfalz ist hier unbedingt erforderlich.
Für die Nutzung des Kaisersaales ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen.
Wir bitten um Verständnis, dass nach einer Eheschließung sowohl in den Räumlichkeiten im Standesamt als auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz kein Sektumtrunk oder kleiner Imbiss möglich ist.
Dienstleistungen und weitere Informationen
Ausstellung von Personenstandsurkunden
Beim Standesamt Forchheim in der Sattlertorstraße 5 im 1. Stock sind Urkunden von Personen erhältlich, die in Forchheim oder in den früher selbstständigen Gemeinden Buckenhofen, Burk, Kersbach und Reuth geboren sind, geheiratet haben oder verstorben sind.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die persönliche Vorsprache im Standesamt oder nutzen Sie den Online-Service der Stadt Forchheim.
Ausgestellt werden:
- Geburtsurkunden,
- Eheurkunden,
- Sterbeurkunden und
- beglaubigte Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern.
Es können auch mehrsprachige internationale Urkunden ausgestellt werden. Ferner besteht die Möglichkeit die Urkunden online im Bürgerserviceportal anzufordern.
Voraussetzung
Urkunden können nur die Personen erhalten,
- auf die sich der Eintrag bezieht sowie
- deren Ehegatten,
- Geschwister,
- Vorfahren und
- Abkömmlinge.
Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Bei persönlicher Abholung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren
Jede Urkunde oder beglaubigte Abschrift aus einem Personenregister: 12,00 Euro.
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung
In folgenden Fällen sollten Sie sich in jedem Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
- einer der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- einer der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
Hinweise:
- Für die Anmeldung einer Eheschließung mit Ausländerbeteiligung ist eine entsprechende (telefonische) Terminabsprache unbedingt erforderlich.
- Bequem und digital: Mit diesem Online-Antrag können Sie die Anmeldung einer Eheschließung bei Auslandsbeteiligung beantragen. Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus.
Eheschließung - ledige, volljährige deutsche Staatsangehörige
Am Anfang steht die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt.
Dazu benötigen Sie folgende Dokumente:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate). Die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.
Da einige der o.g. Dokumente durch Ihr Standesamt selbst eingesehen werden können, empfiehlt es sich vorab telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Namensführung in der Ehe
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der derzeit geführte Name des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Beispiel:
- Helga Glück geb. Frohsinn & Hans Glück
- oder: Helga Frohsinn & Hans Frohsinn geb. Glück
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie führen den Namen weiter, den Sie auch beim Eingehen der Ehe tragen.
Beispiel:
- Helga Frohsinn & Hans Glück
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Beispiel:
- Helga Frohsinn & Hans Frohsinn-Glück oder
- Helga Frohsinn & Hans Glück-Frohsinn oder
- Helga Frohsinn-Glück & Hans Glück oder
- Helga Glück-Frohsinn & Hans Glück
Eheschließung - Allgemein
Für persönliche Vorsprachen im Standesamt (z.B. für die Anmeldung einer Eheschließung, Anerkennung Vaterschaft, Namensänderungen usw.) ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich.
Termin und Trauungsraum
Der Trautermin wird bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt festgelegt. Eine Voranmeldung ist möglich.
Trauungen werden in Forchheim durchgeführt jeweils Mittwoch bis Samstag. Die Eheschließungen erfolgen in der Regel in unserem Trauungszimmer im Standesamt, an Samstagsterminen in St. Gereon.
Auf besonderen Wunsch sind standesamtliche Trauungen auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz ab 10.00 Uhr möglich. Bei Trauungen in der Kaiserpfalz ist jedoch Voraussetzung, dass der Kaisersaal für den gewünschten Tag auch zur Verfügung steht. Eine Voranmeldung bzw. Terminabsprache mit der Leitung des Pfalzmuseums Forchheim in der Kaiserpfalz ist hier unbedingt erforderlich.
Für die Nutzung des Kaisersaales wird eine gesonderte Gebühr in Höhe von 100,00 Euro berechnet.
Wir bitten um Verständnis, dass nach einer Eheschließung sowohl in den Räumlichkeiten im Standesamt als auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz kein Sektumtrunk möglich ist. Wenn Sie dennoch Interesse an einem Sektempfang oder kleinen Köstlichkeiten nach Ihrer standesamtlichen Trauung haben, finden Sie hier eine Auswahl an Forchheimer Gastronomiebetrieben.
Hinweis: Die Räumlichkeiten in unserem historischen Rathaus stehen wegen Sanierungsarbeiten für eine längere Zeit nicht zur Verfügung. Daher können im kleinen Rathaussaal leider derzeit keine Eheschließungen durchgeführt werden.
Gebühren (Auszug aus der Gebührentabelle)
- beide Brautleute besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit: 55,00 Euro
Anmerkung: Bei einem über den üblichen Aufwand hinausgehenden Verwaltungsaufwand kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden. - ausländische Staatsangehörige: 55,00 Euro + 30,00 Euro je Ehegatte, für den ausländisches Recht zu beachten ist
Anmerkung: Bei einem über den üblichen Aufwand hinausgehenden Verwaltungsaufwand kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden. - Brautpaare, die keinen Wohnsitz in Forchheim haben: zusätzliche Gebühren i.H.v. 40,00 Euro
- Niederschrift für eine eidesstattliche Versicherung: 25,00 Euro
- Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung (z.B. Erklärung über Doppelname): 30,00 Euro
Eheurkunde: 12,00 Euro
Eheschließung im Ausland
Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle durchgeführt worden ist.
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Unterlagen Sie für eine Eheschließung im Ausland benötigen.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kostet:
- wenn beide Verlobte Deutsche sind: 55,00 Euro
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr von 55,00 Euro um 30 Euro je Ehegatte, für den ausländisches Recht zu beachten ist.
Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden beglaubigen und evtl. durch die deutsche Botschaft legalisieren. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen um abzuklären, ob Ihre evtl. bei der Eheschließung im Ausland erklärte Namensführung auch für den deutschen Rechtsgebrauch Gültigkeit hat.
Eheschließung - geschiedene, verwitwete, volljährige deutsche Staatsangehörige
Am Anfang steht die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate). Die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.
- aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Eheurkunde mit dem Vermerk über die Eheauflösung oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch der Vorehe. Sowohl die Eheurkunde als auch die beglaubigte Abschrift erhalten Sie beim Standesamt am Ort der Eheschließung der Vorehe.
Da einige der o.g. Dokumente durch Ihr Standesamt selbst eingesehen werden können, empfiehlt es sich vorab telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Siehe auch „Eheschließung - allgemein“
Namensänderung
Im Standesamt können Namensänderungen familienrechtlicher Art entgegengenommen werden. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung
- nachträgliche Erklärungen zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügen des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Eheschließung geführten Namens sowie Widerruf dieser Erklärung
- Wiederannahme eines früheren Namens bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod
- Erklärung über die Angleichung von Namen gemäß Art. 47 EGBGB
- Namenserklärungen von Aussiedlern gemäß § 94 BVFG
bei Kindern
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Diese Möglichkeit besteht nunmehr auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Beschluss Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 30.01.2001).