Die Herbstzeit ist auch wieder die Zeit der Gartenpflege: Äste, Hecken und Sträucher, die in die Straßen und in die Geh- und Radwege hineinragen, müssen entfernt werden, darauf weist die Stadt Forchheim hin. Ab Anfang Oktober bis Ende Februar ist das Rückschneiden erlaubt. Ein sanfter Formschnitt ist zwar auch während der Schonzeit (1. März bis 30. September) möglich, doch ist dabei Vorsicht geboten, um Vögel nicht beim Brüten zu stören.
Sicherheit für alle im Verkehr
Wer ein Grundstück nutzt oder bewohnt, sollte besonders aufmerksam sein, denn Bäume, Hecken und Sträucher dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Als Überwuchs werden Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen. Das betrifft sowohl den Gehbereich als auch Radwege sowie Kreuzungsbereiche und Einmündungen. Die Stadt Forchheim weist deshalb alle, die für ein entsprechendes Grundstück verantwortlich sind, auf ihre Pflicht zum Rückschnitt hin.
Besonders an Geh- und Radwegen kommt es oft zu gefährlichen Situationen: Sichtbehinderungen, Stolperfallen oder verdeckte Verkehrszeichen können Unfälle verursachen. Vor allem Radfahrende können sich durch in den Radweg ragende Äste Gesichts- oder gar Augenverletzungen zuziehen. Auch abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer*innen darstellt. Insbesondere Kinder, ältere oder behinderte Menschen sowie Zweirad- und Autofahrer*innen werden davon stark beeinträchtigt.
Das ist vielen nicht bewusst, deshalb schreibt die Stadtverwaltung bei unzureichendem Rückschnitt die Anlieger*innen an. Eigentümer*innen bzw. Mieter*innen von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmer*innen ausgeschlossen sind.
Was ist ein „Lichtraumprofil“?
Das „Lichtraumprofil“ ist der Bereich, der von Bewuchs aus Grundstücken zwingend freigehalten werden muss, es benennt die Durchgangs- beziehungsweise Durchfahrtshöhe einer Straße: Es beträgt im Gehweg- und Radwegbereich 2,50 Meter und im Fahrbahnbereich 4,50 Meter. Die seitliche Begrenzung ist die Straßenbegrenzungslinie bzw. die Grundstücksgrenze und eventuell ein zusätzlicher Sicherheitsabstand.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen ist es wichtig, ab einer Höhe von 75 Zentimeter über dem Boden darauf zu achten, dass nichts die Sichtbeziehungen und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
Das Ziel: freie Sicht auf Verkehrszeichen, sichere Beleuchtung in den Abendstunden und eine ungehinderte Nutzung durch alle, die zu Fuß, mit dem Rollstuhl, dem Fahrrad oder mit Kinderwagen bzw. Rollator unterwegs sind.
Verantwortung übernehmen
Auch der Naturschutz spielt beim Rückschnitt eine Rolle. Während der Brutzeit von März bis Oktober ist Schonzeit und der radikale Rückschnitt untersagt, doch schonende Form- und Pflegeschnitte sowie die Entfernung von Totholz sind erlaubt – und oft sogar notwendig, um die Pflanzen gesund zu halten. Ab Anfang Oktober bis Ende Februar ist das Rückschneiden erlaubt. Die Stadt Forchheim macht darauf aufmerksam, dass dieser wichtige Rückschnitt verpflichtend durchzuführen ist.
Bei Fragen oder Unsicherheiten steht die Stadtverwaltung unter Tel. 09191 714 436 (Gartenamt) und per E-Mail unter gartenamt(at)forchheim.de oder unter buergeranfrage(at)forchheim.de zur Verfügung.