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Sterbefall

Formalitäten und sonstige Maßnahmen im Falle des Ablebens eines Angehörigen

An den eigenen Tod oder den eines Angehörigen denken viele Menschen nicht gern. Oft schieben wir solche Gedanken vor uns her! Deshalb stehen wir einem plötzlichen Todesfall in der Familie und den damit verbundenen Erfordernissen in der Regel ratlos gegenüber.
Oft fühlen wir uns in der ersten Trauerphase oft nicht dazu fähig, die notwendigsten Formalitäten zu erledigen. Unsere Hinweise sollen Ihnen deshalb helfen, Ihre Angelegenheiten zu regeln.

Urnenbeisetzung

  • Waldurnengrab
  • Urnengrab
  • Urne Reihengrab
  • Anonymes Urnengrab
  • teilanonymes Urnengrab
  • Urnenstelen
  • Urne am Baum (sog. Baumbestattungen)

Erdbestattung

  • Reihengräber
  • Wahlgräber mit 1, 2 oder 4 Plätzen
  • Waldgräber
  • Gruft

Was ist zu tun?

Bei einem Trauerfall ist es wichtig zu wissen, dass die qualifizierten Bestattungsunternehmen es als ihre eigentliche Aufgabe ansehen, den Hinterbliebenen hilfreich zur Seite zu stehen. Das betrifft entsprechend den an sie gerichteten Wünschen die Ausrichtung und Durchführung der Bestattung, die Erledigung der Formalitäten bei Behörden, Kirchengemeinden, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäusern. So wird auch die mündliche Anzeige eines Sterbefalles in der Wohnung überwiegend durch die Bestatter übernommen.

Die Anzeige eines Sterbefalles kann aber nur dann reibungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterlagen stets griffbereit sind.

Liste: Was muss ich regeln?

Was muss ich sofort erledigen?

  • Den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod eingetreten ist. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Im Krankenhaus oder Heim wird von der Leitung ein Arzt beauftragt.
  • Ein Bestattungsinstitut beauftragen. Der Bestatter wird mit Ihnen alles besprechen und für Sie alles Erforderliche regeln. Dieses Unternehmen kann auf Wunsch auch einen Teil der folgenden Aufgaben übernehmen:
  1. Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
  2. Bestattungsform (z. B. Erd- oder Feuerbestattung, Wahl-, Reihen- oder Urnengrab)
  3. Sargauswahl
  4. Termin für die Trauerfeier und Beerdigung mit dem Friedhofsamt und der Kirche festlegen
  5. Ausgestaltung der Trauerfeier (z. B. Musik, Informationen über den Verstorbenen für Pfarrer oder Trauerredner zusammenstellen)
  6. Angehörige und Freunde benachrichtigen
  7. Adressliste für Trauerbrief zusammenstellen
  8. Dekoration, Blumenschmuck
  9. Zeitungsanzeige
  10. Abmeldung Krankenkasse und Rentenversicherung usw.
  11. Beantragung einer Vorschusszahlung bei der Rentenversicherungsstelle
  12. Meldung des Sterbefalls beim Arbeitgeber
  13. Besorgung von Trauerkleidung

Was muss ich später erledigen?

  • Rente beantragen
  • Beamte: Vorsorgungsleistungen und Beihilfe beantragen
  • Beantragung einer Vorauszahlung bei der Rentenversicherungsstelle
  • Abmeldung Krankenkasse und Rentenversicherung usw.
  • Meldung des Sterbefalls beim Arbeitgeber
  • Rechnungen zusammenstellen und begleichen
  • Tod eines Rentenempfängers beim Postrentendienst melden
  • Erbschein beantragen und gegebenfalls Testament eröffnen lassen
  • Wohnung kündigen und räumen, auch Wasser- und Energielieferungen kündigen, Heizung ablesen lassen
  • Abonnements und Telefon um- oder abmelden
  • Post benachrichtigen
  • Banken benachrichtigen (Daueraufträge kündigen bzw. ändern)
  • Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen
  • Vereinsmitgliedschaften kündigen
  • bei Bedarf professionelle Hilfe (Rechtsanwalt oder Steuerberater) in Anspruch nehmen

 

Erforderliche Urkunden

Für die Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch sollten folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Todesbescheinigung und Leichenschauschein des Arztes
  • bei mündlicher Anzeige des Todesfalles der Personalausweis des Anzeigenden
  • bei Verheirateten oder verheiratet gewesenen, ein Auszug aus dem Familienbuch vom Standesamt des Wohnortes. Das Familienbuch beim Standesamt ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das die Eheleute in ihrem Besitz haben! Dies kann aber zur Eintragung des Sterbefalles mit vorgelegt werden. Im Zweifel folgende Urkunde mitbringen: Heiratsurkunde, bei Witwen oder Witwern die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, bei Ledigen die Geburtsurkunde.

Die Vorlage dieser Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Personenstandsbücher beim Standesamt geführt werden.

Es besteht die Möglichkeit die Sterbeurkunde online im Bürgerserviceportal anzufordern.

Anzeige beim Standesamt

Der Sterbefall ist spätestens an dem dem Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Ist dies ein Samstag, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag erfolg

  1. Bei Eintritt des Todes im Krankenhaus Forchheim oder in einem der Forchheimer Altenheime erfolgt die Sterbefallanzeige durch die jeweilige Verwaltung.
  2. Bei allen anderen Sterbefällen wird dieser durch den Bestatter oder durch Angehörige persönlich angezeigt.

Für die Beurkundung bitten wir folgende Dokumente vorzulegen:

  • Todesbescheinigung vom Arzt
  • Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtseintrages des/der ledigen Verstorbenen
  • Heiratsurkunde (bei Eheschließungen in den alten Bundesländern nach dem 31.12.1957 bzw. in den neuen Bundesländern ab 01.10.1990: Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches)
  • evtl. zusätzlich die Sterbeurkunde des bereits früher verstorbenen Ehegatten bzw. das Scheidungsurteil, wenn der/die Verstorbene geschieden war.
  • Reisepass oder Personalausweis des Anzeigenden


Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Standesamts.


Falls die Bestattung in Forchheim erfolgen soll, wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.

Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort?

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen.

Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden.

Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofsangelegenheiten
ist die Friedhofsverwaltung.

Dort werden auch Auskünfte über die verschiedenen Bestattungs- und Grabarten, sowie Gestaltung von Grabmälern und Grabeinfassung erteilt. Auch bezüglich der Höhe der von der Bestattungsform abhängigen Friedhofsgebühren kann auf Wunsch Auskunft gegeben werden.

Trauerfeier und kirchliche Beerdigung

War ein Verstorbener Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
(z. B. Evangelische Landeskirche, Römisch-katholische Kirche) und lässt sich diese Zugehörigkeit durch die Meldedatei bzw. durch die Heirats- und Familienbücher beim Standesamt nachweisen, so wird die Konfessionszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern die Angehörigen damit einverstanden sind.

Für das Pfarramt, welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies gleichzeitig als Nachweis, dass der der Verstorbene seiner Kirche bis zum Tod angehörte.

Die nächsten Angehörigen sollten zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren.

Falls keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird, ist das beauftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit, einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und Form der Ausgestaltung der Trauerfeier.

Das Abschiednehmen vom Verstorbenen am offenen Sarg ist grundsätzlich möglich, aber mit der Friedhofsverwaltung oder dem Bestattungsunternehmen zu vereinbaren!

Blumenschmuck und Grabbetreuung

Ob nach den Wünschen, die der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert hat, oder nach den Vorstellungen der Angehörigen - für Grün- und Blumenschmuck als würdigen Rahmen für eine Trauerfeier sind die Floristen und Gärtner Ihre direkten Ansprechpartner.

Bei Ihnen finden Sie kompetente Beratung, individuelle Gestaltungsvorschläge und umfassenden Service; die Umsetzung Ihrer Vorgaben steht dabei stets im Vordergrund. Außerdem stehen die Floristen und Gärtner für die weitere Grabpflege und Gestaltung des Grabschmuckes zur Verfügung. Art und Umfang der Leistungen bestimmen Sie ganz nach Ihren persönlichen Vorstellungen - die Floristen und Gärtner garantieren Ihnen ein gepflegtes Grab für einen langen Zeitraum.

Friedhofsverwaltung

Die sechs Friedhöfe der Stadt Forchheim mit den Aussegnungshallen werden von der Friedhofsverwaltung betreut. Neben den Arbeiten für die Bestattung, sowie die Organisation des Ablaufs der Beerdigungsfeier, sind die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung auch für die Pflege und Unterhalt der Vegetations- und Wegefläche und der Verkehrssicherungspflicht sämtlicher Grab- und Denkmäler verantwortlich.

 

 

Versicherungen, Vereine, Banken etc. informieren

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren.

Andere Versicherungen....
Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Verordnungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren.

Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtschutz-, Haurat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenfalls für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.

Mitgliedschaften....
War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, oder einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tod ihres Mitglieds informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und - bei besonders verdienstvoller Tätigkeit - eine Trauerrede gehalten wird.

Sonstige Erledigungen....
Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden.

Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsmieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind.

 

Nachlassregelung

Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn man als Einzelperson lebt und kinderlos ist oder unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt.

Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften von zu benachrichtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen.

Ein notariell beurkundetes Testament ist insbesondere in den Fällen ratsam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen hinterlässt. Damit ist sicher gestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, dem der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen wollte. Ist ein Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft).

Bevor aber hier vielleicht die falschen Weichen gestellt werden, empfiehlt sich der Gang zu einem Notar. Wird im Nachlass ein handgeschriebenes Testament mit Datum und Unterschrift des Erblassers gefunden, ist dies umgehend von den Angehörigen dem zuständigen Notariat auszuhändigen.