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Hundesteuer: Hund anmelden oder abmelden

Sie haben einen Hund erworben oder Sie sind bereits Hundehalter und legen sich einen weiteren Hund zu? Sie sind Hundehalter und wechseln den Wohnsitz nach Forchheim?

Steuerpflicht

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der kommunalen Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Forchheim geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht unverzüglich nach Erhalt/Erwerb des Hundes vor,

  • wenn der Hund älter als vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes

Die Steuerschuld wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie eine Hundesteuermarke, die der Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Grundbesitzes stets tragen muss. Die Hundesteuermarke müssen Sie bei der Abmeldung des Hundes wieder abgeben.

Bitte melden Sie Ihren Hund unverzüglich bei der Stadt ab, wenn Sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft haben, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn Sie aus der Stadt weggezogen sind.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so müssen Sie das der Stadt unverzüglich anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen oder Meldungen wenden Sie sich bitte an das Steueramt

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim über die Erhebung einer Hundesteuer in der zurzeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr ab 20.03.2012:

  • für den ersten Hund: 80 €
  • für den zweiten Hund: 100 €
  • für jeden weiteren Hund: 120 €

Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt:

  • für jeden Kampfhund: 800 €

Rechtsgrundlage

Die Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Forchheim finden Sie rechts im Downloadbereich.

Anträge und Formulare

Formular (PDF): Hund anmelden 
Formular (PDF): Hund abmelden


Kampfhunde

"Kampfhunde" sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist.

"Kampfhunde" werden in zwei Kategorien aufgeteilt:

  • Die Haltung der Tiere der Kategorie 1 ist immer erlaubnispflichtig. Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies kann beispielsweise die Bewachung eines gefährdeten Besitztums sein. Reine Liebhaberei begründet dieses Interesse nicht. Die Hundehaltung ist an zahlreiche Auflagen und Bedingungen gebunden. Wenn Sie die Anschaffung eines Kategorie 1 Kampfhundes beabsichtigen, müssen Sie sich vorher mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen. Die Haltung ohne Erlaubnis wird mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet.
  • Tiere der Kategorie 2 gelten so lange als "Kampfhund" bis der Halter den Nachweis erbringt, dass von dem Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Stellt das Gutachten fest, dass keine Kampfhundeigenschaften vorliegen, erteilt das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Negativzeugnis. Das Sachverständigengutachten kann erst erstellt werden, wenn der Hund die Geschlechtsreife erlangt hat (ca. 1 Jahr). Für jüngere Tiere wird ein vorläufiges Negativzeugnis erstellt.

Diese Bedingungen gelten auch für Kreuzungen (Mischlinge) dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen, sowie im Einzelfall auch für Hunde, die aufgrund ihrer Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen.

Anträge auf Erteilung einer Halteerlaubnis, eines (vorläufigen) Negativzeugnisses

Die Anträge können formlos gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Halteerlaubnis: bis 400 €
  • Negativzeugnis: 50 € (ggf. Auflagenbescheid 50 €)
  • Vorläufiges Negativzeugnis: 50 €