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Schutz von Sonn- und Feiertagen

An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

  • Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
  • Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
  • Die Befreiung soll mit den zuständigen kirchlichen Stellen abgestimmt sein.

Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

Erforderliche Unterlagen:

Die Unterlagen können Fallbezogen unterschiedlich sein.

Kosten:

15 - 125 €