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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

An den Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, sind verboten, soweit auf Grund des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, allerdings nicht für den Karfreitag. 

Die Unterlagen können fallbezogen unterschiedlich sein. Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

  • es muss sich um einen Einzelfall handeln; generelle Befreiungen sind nicht zulässig
  • es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden
  • die Befreiung soll mit den zuständigen kirchlichen Stellen abgestimmt sein

Kosten:

15 bis 125 €