Zum Inhalt springen

Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaft kann anerkannt werden:

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter;
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Schei-dungsverfahrens geboren worden ist

Wie wird die Vaterschaft anerkannt?

  • durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form; die Anerkennung ist vor der Geburt möglich
  • Sie müssen ein Kind nicht adoptieren, um die Vaterschaft zu erhalten.

Wo kann die Vaterschaft anerkannt werden?

  • bei jedem Standesamt;
  • bei den Jugendämtern;
  • bei allen Amtsgerichten oder Notaren

Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden, bei denen die Vaterschaft anerkannt werden kann;
  • zum Kind einer verheirateten Mutter durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form sowie durch Zustimmung des „Noch-Ehemanns“ bzw. des geschiedenen Ehegatten und nach Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils

Vorzulegende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Anerkennenden;
  • Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) beider Elternteile, wenn die Mutter zur Zustimmung anwesend ist

Gebühren:

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung bei Jugendämtern oder Standesämtern sind gebührenfrei.

Fristen und Termine:

Die Abgabe von Erklärungen zur Vaterschaft und Zustimmungserklärungen sind an keine Fristen und Termine gebunden und können jederzeit abgegeben werden.

Daran sollten Sie denken!

Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, wird Ihr Kind bei der Lohnsteuer berücksichtigt.

Kontakt

Standesamt