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Bekanntmachung: Gemarkung Reuth, Georg-Kaffer-Straße 9, Erteilung der bauordnungsrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Grundschule

Vollzug des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung; Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO:

Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Stadt Forchheim mit Bescheid vom 11.10.2022 für das Baugrundstück mit der Flurnummer 355/0 , Gemarkung Reuth, Georg-Kaffer-Straße 9, die bauordnungsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Grundschule erteilt hat.

Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können von den Eigentümern der benachbarten Grundstücke während den allgemeinen Parteiverkehrszeiten

von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

im Stadtbauamt, Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim im Erdgeschoss eingesehen werden.
Wir bitten Sie, bei geplanter Einsichtnahme die Bestimmungen zum Betreten der Amtsräume bezüglich der Corona-Pandemie zu beachten (www.forchheim.de).

Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.

Begründung

Das Bauvorhaben war genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt. Der Bauantrag wurde von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft. Soweit geboten, wurden die zu beteiligenden Behörden gehört, Gutachten eingeholt und durch Rotstifteintrag in den Plänen oder Auflagen in den Beiblättern des Bescheides, auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen.

Die Stadt Forchheim hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Grundschule bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Großen Kreisstadt Forchheim am 15.07.2022 beantragt. Das Bauvorhaben ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Das Baugrundstück befindet sich in der Georg-Kaffer-Straße 9, Fl. Nr. 355, Gemarkung Reuth.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Erweiterungsbau, der entlang der westlichen Flanke der bestehenden Schule errichtet werden soll, und eine Aufstockung des östlichen Zwischenbaus. Der Erweiterungsbau im Westen soll mittels eines Verbindungsflures an den Bestand angeschlossen werden. Um die Erweiterung errichten zu können, muss der bestehende (Lager-)Schuppen an dieser Stelle abgebrochen werden. Die Außenmaße des neuen Baukörpers betragen ca. 17,43m in der Tiefe und 29,18m in der Länge. Die max. Höhe kann mit ca. 8,18m beziffert werden. Die Höhe des Erweiterungsbaus gleicht sich somit dem Bestand an. Insgesamt werden zwei Geschosse, Unter- und Obergeschoss, ausgebildet. Aufgrund der Hanglage des Vorhabens wird das Untergeschoss teils erdberührt errichtet. Im Untergeschoss sind ein großzügig gestalteter Mehrzweckraum sowie Lagerräume (z. B. für Außengeräte) vorgesehen. Das Obergeschoss beherbergt zwei weitere Klassenräume und notwendige Nebenräume. Damit kann die Grundschule insgesamt acht Klassen aufnehmen. Abgeschlossen wird der Anbau von einem Flachdach, das mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden soll. Um den Sportplatz mit den Klassenräumen besser zu verbinden, soll entlang der Westseite des Erweiterungsbaus eine neue Außentreppe errichtet werden. Das Untergeschoss des östlichen Verbindungsbaus beherbergt hingegen weiterhin die Umkleiden der angrenzenden Kleinsporthalle. Somit sind hier keine baulichen Änderungen vorgesehen. Auf dem Baukörper soll jedoch ein zusätzliches Geschoss, ein Obergeschoss, entstehen. Das neue Obergeschoss ist mit den Außenmaßen von ca. 20,43m x 21,81m vorgesehen. Das auf-gestockte Geschoss soll der Hausaufgaben- und Mittagsbetreuung dienen. Die Höhe des neuen Obergeschosses gleicht sich, wie auch der Erweiterungsbau, dem Bestand an. Sie kann mit maximal ca. 8,54m beziffert werden. Das hier eingeplante Flachdach soll ebenfalls mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Um die Erschließbarkeit der Aufstockung zu optimieren, ist die Errichtung einer Außentreppe im Süden und einer Rampe nördlich des neuen Geschosses geplant. Zudem werden zur weiteren Nutzungsoptimierung einzelne Räume innerhalb des Gebäudebestandes umgenutzt. Die meisten Änderungen sind jedoch von untergeordneter Natur. Lediglich die Änderung der beiden Gruppenräume im östlichen und westlichen Abschnitt des Untergeschosses im bestehenden Hauptgebäude zu einem Musik- bzw. Speiseraum ist erwähnenswert.

Bauplanungsrecht:

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 10/2.1 aus dem Jahre 1977. Das gegenständliche Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt ab: Der westliche Erweiterungsbau sowie die Außentreppe im Westen befinden sich außerhalb der westlichen Baugrenzen. Der westliche Erweiterungsbau befindet sich daher innerhalb von festgesetzten Grünflächen. Die östliche Aufstockung mitsamt der nördlichen Rampe befindet sich teils außerhalb der östlichen Baugrenzen. Die baulichen Anlagen sollen mit Flachdächern anstelle von Pult- und Satteldächern errichtet werden.

Im Forchheimer Stadtgebiet herrscht ein belegbarer Mangel an verfügbaren Schulplätzen für Grundschüler. Um die notwendigen Plätze zur Verfügung zu stellen, ist die Erweiterung des Standortes der Reuther Grundschule im Stadtgebiet unbedingt erforderlich und dient daher dem Allgemeinwohl. Zudem konnte zum Zeitpunkt des damaligen Bauleitplanverfahrens (bei Aufstellung des Bebauungsplanes) der momentan erforderliche Bedarf an Schulplätzen nicht vorhergesehen werden und war daher kein Gegenstand städteplanerischer Überlegungen. Der Bebauungsplan umfasste größtenteils bestehende Bauten, Erweiterungen zielten auf den ehemaligen Bestand ab. Die Erweiterungen müssen funktional sinnvoll und für die öffentliche Hand wirtschaftlich vertretbar dargestellt und umgesetzt werden. Zudem ist die Erweiterung innerhalb der Baugrenzen aufgrund der funktionalen Anordnung an den Bestand nur sehr ein-geschränkt möglich.

Die Größe der ursprünglichen überbaubaren Fläche von ca. 2.800m2 wird durch den nun geplanten Schulkomplex mit ca. 2.550m2 nicht überschritten. Außerdem fügt sich der Erweiterungsbau in das städtebauliche Gesamtbild der Grundschule ein. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden gewahrt. Gleiches gilt auch für die Errichtung der Aufstockung sowie der angeschlossen Rampe teils außerhalb der Baugrenzen. Da die Aufstockung in etwa in gleicher Dimension (Abmessung) wie das bestehende Untergeschoss erfolgt und die Grenzüberschreitung nur gering ist, kann eine städtebauliche Beeinträchtigung nicht erkannt werden. Die baulichen Maßnahmen fügen sich auch aufgrund der Hanglage und Gestaltung der Außenanlagen harmonisch in das Gesamtbild der Grundschule ein. Daher können nach pflichtgemäßem Ermessen die oben bezeichneten Befreiungen erteilt werden.

Aufgrund der geplanten Baugrenzenüberschreitungen wird der Erweiterungsbau auch innerhalb von festgesetzten Grünflächen errichtet. Da die Bauleitplanung jedoch ursprünglich an Stelle des Erweiterungsbaus einen Allwetterplatz vorsah, wird nur ein geringer Teil der Grünfläche überbaut. Ein städtebaulicher Nachteil ist auch hier nicht erkennbar. Die Befreiung von dieser Festsetzung kann nach pflichtgemäßem Ermessen ebenfalls erteilt werden. Für die Durchführung des Vorhabens müssen mehrere Bäume (ca. 3 Stück) als auch andere Vegetation entfernt werden. Diese sind jedoch nicht durch die Baumschutzverordnung bzw. durch Festsetzungen im Bebauungsplan geschützt. Die Abgänge müssen durch die Pflanzung von drei zusätzlichen, großkronigen heimischen Bäumen auf dem Baugrundstück selbst kompensiert werden.

Die Bestandsbauten sind mit Flachdächern ausgestattet. Eine entsprechende Befreiung wurde baurechtlich bereits mit der ursprünglichen Baugenehmigung für den Gebäudebestand erteilt. Die Errichtung von Flachdächern ist städtebaulich vertretbar, da sich diese insbesondere aufgrund der Hanglage der Schule gut in das Straßenbild einfügen und keine zusätzliche Höhe bedingen. Zudem ist die Nutzung der Flachdächer zur Energiegewinnung mittels Photovoltaikanlagen besonders zu begrüßen. Daher kann auch dafür nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Befreiung erteilt werden.

Stellplatzsatzung:

Gem. der Forchheimer Stellplatzsatzung sind für die Erweiterung der Grundschule zwei weitere Stellplätze zu sichern. Aufgrund der mit Baugenehmigung BAN-146/2008-RE vom 05.02.2009 festgesetzte Bedarf von 26 Stellplätzen, erhöht sich nun die Bedarfsermittlung ins-gesamt auf eine Anzahl von 28 Stellplätzen, die für das Bauvorhaben nachgewiesen werden müssen. Die Eingabeplanung weist 14 Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst nach. Weitere 14 Stellplätze sind entlang der Georg-Kaffer-Straße, in der nordwestlichen Grundstücksecke, dargestellt. Diese Parkmöglichkeiten befinden sich jedoch auf dem Grund der Georg-Kaffer-Straße (Flurnummer 306/3), die dort dargestellten 14 Stellplätze sind dinglich zugunsten der Grundschule zu sichern. Ein entsprechender Sicherungsnachweis ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Immissionsschutz:

Nach Beteiligung der erforderlichen Träger öffentlicher Belange (hier: Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim) ist festzustellen, dass die gegenständliche Grundschule im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes grundsätzlich zulässig ist. Während weiterführende Schulen einen größeren Abstand zum Einzugsbereich aufweisen können, müssen Grundschulen wohnortnah angesiedelt werden, damit die Kinder fußläufig die Schule erreichen können. Schulen sind ähnlich wie Wohnhäuser als schutzbedürftig im Sinne des Immissionsschutzes (insb. Lärmschutz) anzusehen. Es findet Unterricht statt und sowohl Lehrer als auch Schüler müssen Voraussetzungen vorfinden, um sich konzentrieren und den Lernstoff vermitteln bzw. aufnehmen zu können. Vom normalen Schulbetrieb gehen daher i. d. R. keine erheblichen Lärmemissionen aus. Anders kann es bei der Nutzung von Musik-, Sport- und Werkräumen aussehen. Hier sind aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Zudem sind diese Räume in der vorliegenden Planung nicht unmittelbar zu den benachbarten Wohngebäuden hin ausgerichtet.

Da die vorhandenen Sportanlagen keine Änderung erfahren, ist eine Immissionsschutzrechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Es sei aber erwähnt, dass für Sportanlagen, die dem Schulsport dienen, entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) keine Betriebszeiten festgesetzt werden sollen und die entsprechenden Immissionsrichtwerte keine Anwendung finden. Weitere Lärmquellen sind die Zeiten vor Schulbeginn und nach Schulende, wenn die Kinder zur Schule kommen bzw. gebracht werden und abgeholt werden. Auch können die Pausenzeiten mit Lärmemissionen verbunden sein. Dabei auftretende, natürliche „Lebensäußerungen“ von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind aufgrund bundes- und landesrechtlicher Regelungen als sozialadäquat hinzunehmen. Schulunterricht, insb. an Grundschulen, findet meist an Vormittagen (Montag bis Freitag von 8 – 13 Uhr) statt. Nachmittagsunterricht dürfte eher die Ausnahme sein. An einigen Tagen im Jahr finden in den frühen Abendstunden Vorführungen, Elternabende etc. statt. Diese dürften im Normalfall bis spätestens um 22 Uhr abgeschlossen sein. Erhebliche Lärmemissionen treten dabei erfahrungsgemäß nicht auf. An den Nachmittagen, in den Abendstunden und an den Wochenenden sind die Schulen meist, von wenigen Ausnahmenabgesehen, ungenutzt. Das sind auch die Zeiten, in denen Nachbarn ein erhöhtes Ruhebedürfnis aufweisen.

Allerdings wurde im Rahmen der Bearbeitung des Antrags bekannt, dass der Schulhof teils auch abweichend von einer Schulnutzung bis in die späten Abendstunden genutzt wird. Derartige Nutzungen sind, auch aus immissionschutzrechtlichen Gründen, nicht zulässig. Allerdings sind sie auch kein Bestandteil dieser gegenständlichen Baugenehmigung. Hier sollte eine einvernehmliche Lösung für die Nutzung, aber auch zum Schutze der Nachbarn gefunden werden.

Über die bisher schon stattfinden Mittagsbetreuung bzw. verlängerte Mittagsbetreuung hinaus soll das Konzept der offenen Ganztagsschule umgesetzt werden. Die offene Ganztagsschule ist als Kindertageseinrichtung anzusehen und wird durch entsprechende bundes- und landesrechtliche Regelungen privilegiert. Auch hier gilt, dass bei lärmintensiven Nutzungen die Fenster und Türen geschlossen werden sollen.

Technische Einrichtungen, wie beispielsweise Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, müssen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen und regemäßig gewartet wer-den. Unnötige Lüftungsventilatoren, beispielsweise durch dröhnende Verkleidungen oder aus-geschlagene Lager von den Ventilatorn, sind durch Austausch und Reparatur zeitnah abzustellen. Spielgeräte sind regelmäßig zu warten und bei Auftreten von Geräuschen, die nicht durch den üblichen Gebrauch entstehen, unverzüglich zu reparieren. Das Betreuungspersonal hat darauf zu achten, dass keine unnötigen und übermäßigen Lärmemissionen entstehen.

Gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist das gegenständliche Bauvorhaben in die Gebäudeklasse 3 einzuteilen. Zudem liegt nach den Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 BayBO ein Sonderbautatbestand nach Nr. 13, „Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen“, vor.

Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich (Art. 53 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 GrKrV) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Die Baugenehmigung konnte erteilt werden, da das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wurden. (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayBO).

Rechtsgrundlagen

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2019 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung von Stellplätzen vom 11.02.2008 in der dritten Änderung vom 23.12.2016, Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


gez.

Kindler; Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege