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Bekanntmachung, Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Südlich der Innenstadt“

Die Große Kreisstadt Forchheim erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist m. W. v. 15.09.2021 sowie Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVGl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Großen Kreisstadt Forchheim an den Grundstücken der in § 2 bezeichneten Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Flächen:

a)     Die Fläche zwischen Am Streckerplatz, Schönbornstraße, Zweibrückenstraße, Wiesent, Theodor-Heuss-Allee, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße, Äußere Nürnberger Straße, Kolpingsplatz und Torstraße.
 b)     die Flächen591/41; 591/42; 591/43; 591/44; 591/45; 591/46; 591/65; 591/82; 591/102; 591/118; 591/131; 591/196; 591/202; 591/203; 591/385; 598/2 (Teilfläche); 598/3; 601/0; 2541/13 (Teilfläche); 2633/0; 2633/1; 2633/2; 2633/3; 2635/0; 2635/4; 2635/5; 2635/9; 2635/11; 2635/12; 2635/15; 2635/16; 2635/17; 2635/19; 2635/20; 2636/0; 2636/3 (Teilfläche); 2636/4; 2636/10; 2636/11; 2636/13; 2636/14; 2636/15; 2636/16; 2636/17; 2636/18; 2636/31; 2636/32; 2636/33; 2636/34; 2636/35; 2636/36; 2636/37; 2636/38; 2636/40; 2636/41; 2636/42; 2636/43; 2636/44; 2636/45; 2636/46 der Gemarkung Forchheim

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Flächen sind im anliegenden Lageplan Maßstab 1:2.000 abgegrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3

Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Die Satzung wird während der allgemeinen Dienststunden im Referat 6 (Bauamt) der Großen Kreisstadt Forchheim, Birkenfelder Straße 4, für jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Satzung ist auch jederzeit online/digital auf der Homepage der Stadt Forchheim zur Einsicht bereitgestellt.

Forchheim 10.01.2022

STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister