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Bekanntmachung über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes zwischen der Bamberger Straße und der Stadtbibilothek

Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);

Widmung des beschränkt öffentlichen Weges, Fl.Nr. 17/1 und 16/1, Gemarkung

Forchheim, zwischen der Bamberger Straße und der Stadtbibliothek,

gem. Art. 6 BayStrWG

 

Der Verbindungsweg zwischen der Bamberger Straße und der Stadtbibliothek entlang des neu errichteten Katharinenspitals, einschl. der Brücke, Fl.Nr. 17/1 und 16/1, Gemarkung Forchheim, ist zum beschränkt öffentlichen Weg, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger- und Radverkehr, Anlieger- und Lieferverkehr frei“ zu widmen.

Er beginnt an der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 17/1 in westliche Richtung ziehend, weiterführend im Durchgang des Katharinenspitals bis einschließlich der Brücke.
Der Weg endet an der östlichen Grenze der Fl.Nr. 21/7, Gemarkung Forchheim.

Verfügung

Die unter I. beschriebene Straßenfläche wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gem. Art. 6 BayStrWG zum beschränkt öffentlichen Weg, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger- und Radverkehr, Anlieger- und Lieferverkehr frei“ gewidmet.

Die Widmung gem. I. ist auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 20.02.2020 veranlasst. Straßenbaulastträger dieser Verkehrsflächen ist die Stadt Forchheim.

Die Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der
Großen Kreisstadt Forchheim wirksam.

Die Widmungsunterlagen können bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelder-
straße 4, Zi.Nr. 101 im 1. OG, während der Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Forchheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:


Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Nähere Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Planunterlagen ist gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite der Stadt Forchheim unter folgendem Link abrufbar:
www.forchheim.de/content/aktuelles
    

Forchheim, den 22.05.2020
Stadt Forchheim

gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

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