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Bekanntmachung über die Genehmigung der Flächennutzungs- und Landschaftsplan-Änderung "Solarpark Forchheim Nord"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über die Genehmigung der Flächennutzungs- und Landschaftsplan-Änderung für das Gebiet Forchheim - Nord, Bereich zwischen der A73 und der Bahnlinie, Fl. Nr. 950, „Solarpark Forchheim Nord“,

gem. § 6 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2019 die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNPs/LSPs) für das Gebiet Forchheim - Nord, Bereich zwischen der A73 und der Bahnlinie, Fl. Nr. 950, „Solarpark Forchheim Nord“, festgestellt.

Mit Bescheid vom 04.02.2020 (Az: ROF-SG32-4621-5-2-4) hat die Regierung von Oberfranken die o.g. Änderung des FNPs/LSPs gem. § 6 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03.12.2019 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des FNPs/LSPs wirksam.

Die Durchführung des FNPs/LSPs-Änderungsverfahrens erfolgte im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungs-planes Nr. 2/7 (Neuaufstellung), Gebiet Forchheim-Nord, Bereich zwischen der A 73 und der Bahnlinie, Fl. Nr. 950, „Solarpark Forchheim Nord“.
Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.  

Jedermann kann die Änderung des FNPs/LSPs mit der Begründung und den dazugehörigen Anlagen bei der Stadt Forchheim einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Er liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der allgemein bekannten Dienststunden bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstr. 4, 1. Stock, Stadtplanung, zur Einsicht bereit. Ergänzend dazu stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Forchheim 17.02.2020
STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

Geltungsbereich