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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (Neuaufstellung) Nr. 2/7 "Solarpark Forchheim Nord"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 2/7 (Neuaufstellung), Forchheim Nord, Bereich zwischen der A 73 und der Bahnlinie, Fl. Nr. 950, „Solarpark Forchheim Nord“

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2019 den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 2/7 (Neuaufstellung) Forchheim Nord, Bereich zwischen der A73 und der Bahnlinie, Fl. Nr. 950, „Solarpark Forchheim Nord“ in der Fassung vom 03.12.2019 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im „Forchheimer Stadtanzeiger - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim“ tritt der Bebauungsplan (Neuaufstellung)
Nr. 2/7 in der Fassung vom 03.12.2019 in Kraft.
Die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes wurde im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB mit der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durchgeführt. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und den dazugehörigen Anlagen bei der Stadt Forchheim einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Er liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstrasse 2 - 4,
1. Stock, Stadtplanung, zur Einsicht bereit. Ergänzend dazu stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Forchheim, 17.02.2020
STADT FORCHHEIM

gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister


Geltungsbereich