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Härtefallausgleich für Straßenausbaubeiträge

Haus- und Grundbesitzer müssen seit 1. Januar 2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen. Der Bayerische Landtag hat das Kommunalabgabengesetz geändert und die sog. Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Für Härtefälle in der Zeit davor wurde ein Härtefallfonds eingerichtet. Eine Antragstellung ist ausschließlich im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2019 möglich!

Symbolbild Baustelle Foto: Pixabay

Symbolbild Baustelle Foto: Pixabay

Der Härtefallfonds kommt den Beitrags-zahlerinnen und -zahlern zu Gute, die zu Straßenausbaubeiträgen im Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 herangezogen und durch diese unzumutbar belastet wurden. Dafür wurden insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Über die Ver-teilung der Mittel für solche Härtefälle entscheidet eine eigens eingerichtete Kommission.

Einen Härteausgleich können natürliche und juristische Personen erhalten, die Adressat(en) eines Bescheids zur Festsetzung eines Beitrags oder einer Vorauszahlung auf einen Beitrag für Straßenausbaumaßnahmen sind, sofern

  • der Bescheid zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 erlassen wurde,
  • eine Zahlungspflicht in Höhe von mindestens 2.000 Euro besteht (2.000 € müssen vom Beitragspflichtigen selbst getragen werden),
  • der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsbe­rechtigter des betroffenen Grundstücks ist und
  • der Adressat maximal über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr des Bescheiderlasses verfügt. Wahlweise kann auch der Einkommensmittelwert des Dreijahreszeitraums angegeben werden, dessen letztes Jahr das Jahr des Bescheid-erlasses ist. Bei zusammen veranlagten Eheleuten beträgt die Einkommensobergrenze 200.000 Euro.

·         Die Zahlungspflicht kann auch statt aus einem Beitrags-oder Vorauszahlungsbescheid aus einer sog. Ablösever­einbarung über die Straßenausbaubeiträge resultieren.

Eine Antragstellung ist ausschließlich im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2019 möglich!

Bitte beachten Sie:

Anträge, die nach dem 31. Dezember 2019 bei der Ge­schäftsstelle der Härtefallkommission eingehen, können bei der Verteilungsentscheidung nicht mehr berücksich­tigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag online ohne zu­sätzlichen Papierversand zu stellen.

Die Anträge sind zusammen mit allen erforderlichen Un­terlagen schriftlich oder digital an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten,

per Post an:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission

für Straßenausbaubeiträge

bei der Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

oder digital an:

haerteausgleich-strassenausbaubeitrag@reg-ufr.bayern.de oder ausgleich@reg-ufr.bayern.de

Das Antragsformular sowie den Link zum Online-An­tragsverfahren finden Sie im Internet unter  www.strabs-haertefall.bayern.de.

Die Härtefallkommission entscheidet nach Ablauf der Antragsfrist ab 1. Januar 2020 über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Härte nach Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG liegt nur vor, soweit die Belastung unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten (d.h. Härten auf Grund besonderer Auswirkungen des Stichtags im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im Einzelfall), der Nähe der Be­kanntgabe des Beitragsbescheids zum 1. Januar 2018, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann.

Ein Härteausgleich erfolgt nur im Bereich der Straßenausbaubeiträge. Beiträge für Straßen-erschließungsmaßnahmen (erstmalige Erschließung) können nicht ausgeglichen werden!