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Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Einziehung (Teilstrecken) des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 17 und des ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 67, Gemarkung Kersbach, gem. Art. 8 (1) BayStrWG

I.   Einziehung (Teilstrecken) des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 17 und des ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 67, Gemarkung Kersbach, gem. Art. 8 (1) BayStrWG

Die einzuziehende Wegefläche, des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 17, Fl.Nr. 97/2, beginnt ab der südlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 85 und endet weiter südwestlich verlaufend im Plangebiet, Gem. Kersbach.

Der ausgebaute öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 67, Fl.Nr. 1183, wird ab der südlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 92/2 bis zur Einmündung in die Kr FO 2 (Fl.Nr. 35/2), Gem. Kersbach, eingezogen. 

Verfügung

Die unter I. beschriebenen Wegflächen werden aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 25.10.2018, wegen der Umsetzung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 11/13, Pointäcker-Süd, Stadtteil Kersbach, aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls gem. Art. 8 (1) BayStrWG, eingezogen.

Die Absicht der Einziehung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim am 23.11.2018 gem. Art. 8 (2) BayStrWG bekannt gemacht. Diese Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim wirksam.

Die Einziehungsunterlagen können bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelder-straße 4, Zi.Nr. 101 im 1. OG, während der Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Forchheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrift-sätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Nähere Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Planunterlagen ist gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite der Stadt Forchheim unter folgendem Link abrufbar

Forchheim, den 01.03.2019

Stadt Forchheim

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister