An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:
Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.
Erforderliche Unterlagen:
Die Unterlagen können Fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich mit dem Ordnungsamt in Verbindung.
Kosten:
15 - 125 €
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Schutz von Sonn- und Feiertagen - Gesetzliche Feiertage und Stille Tage.pdf | 22.39 KB |