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Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen

Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen sind verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Person oder Behörde vorzulegen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann nur durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt erfolgen.  Bei Personen unter 16 Jahren ist der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises von dem*der künftigen Inhaber*in und von beiden Elternteilen -soweit sorgeberechtigt- zu stellen. Zur Antragstellung muss mindestens eine sorgeberechtigte Person anwesend sein und sich ausweisen können. Eine entsprechende Zustimmungserklärung des anderen sorgeberechtigten Elterteils muss von diesen unterschrieben und unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises bzw. Reisepasses ebenfalls zur Antragstellung vorgelegt werden. Die Zustimmungserklärung befindet sich nebenstehend unter Formulare zum Ausdruck oder ist direkt beim Einwohnermeldeamt erhältlich.

Bei der Antragstellung bringen Sie bitte zum Nachweis der Identität den bisherigen Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Lichtbild mit. Außerdem ist eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde oder Familienstammbuch) mitzubringen.


Der Personalausweis hat einige neue Funktionen, wie die Unterschriftsfunktion (QES) und die Online-Ausweisfunktion (elD).

Unterschriftsfunktion:

Die digitale Unterschrift dient dazu, ein Dokument rechtsverbindlich zu unterschreiben – im Sinne von „Das habe ich geschrieben“ bzw. „Das will ich“.

Online-Ausweisfunktion (ab dem 16. Lebensjahr): 

Der Identitätsnachweis mit der Online-Ausweisfunktion ermöglicht, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen –  im  Sinne von „Das bin ich“.

Außerdem müssen wir uns beim neuen Personalausweis auch mit einigen zusätzlichen bisher in Verbindung mit einem Ausweisdokument nicht bekannten neuen Begriffen vertraut machen wie z.B. Geheimnummer (PIN), Entsperrnummer (PUK), PIN-Brief, Signaturanbieter, Sperrkennwort, Sperrauskunft, Sperrlistenbetreiber.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Informations- und Serviceportal des Bundesministeriums des Innern zum neuen elektronischen Personalausweis. Sie können sich unter  http://www.personalausweisportal.de/ umfassend über den neuen Ausweis informieren. Die Webseite gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten.

Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist nicht möglich; es muss immer eine Neuausstellung erfolgen.

Nach Fertigstellung des Personalausweises durch die Bundesdruckerei erhalten Sie von dort einen sog. PIN-Brief mit der Geheimnunner (PIN), der Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort (nur ab dem 16. Lebensjahr). Erst nach Erhalt dieses PIN-Briefes können Sie Ihren Ausweis im Einwohnermeldeamt abholen. Eine automatische Abholbenachrichtigung von der Passbehörde an Sie erfolgt nicht.

Die Aushändigung Ihres neuen Personalausweises kann auch an einen Beauftragten erfolgen. Hierzu ist die Vorlage einer vom künftigen Ausweisinhaber unterschriebenen schriftlichen Vollmacht mit entsprechenden Erklärungen erforderlich. Ein entsprechendes Muster der Vollmacht finden Sie zum Ausdrucken im Anhang dieser Seite. Eine Übersendung des neuen Personalausweises an Sie auf dem Postweg ist nicht zulässig.

Vorläufiger Personalausweis:

In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis vom Einwohnermeldeamt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Monate, eine Verlängerung ist nicht möglich. Für die Beantragung benötigen Sie ein Lichtbild und die gleichen o.g. Unterlagen wie bei der Neubeantragung (abgelaufenen Personalausweis oder Reisepass und eine Personenstandsurkunde).

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Personalausweis und insbesondere der vorläufige Personalausweis nicht von allen Ländern auf der Welt als Personaldokument anerkannt werden. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt einer Reise. Dies ist möglich im Reisebüro, dem Auswärtigen Amt (auf der Internetseite http://www.auswaertiges-amt.de/ den Link „Länder- und Reiseinformationen“ anklicken, den jeweiligen Ländernamen eingeben und anschließend den Link „Einreisebestimmungen“ aufrufen) oder über die jeweilige ausländische Botschaft bzw. das Konsulat (Anschrift und Tel.Nr. können im Einwohnermeldeamt erfragt werden).

Gebühren:

  • Antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 €
  • Antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 €
  • vorläufiger Personalausweis: 10,00 €