Die Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ vom 17. August 1984 und erfüllt damit deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
1. Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit
1.1 Die Städtische Sing- und Musikschule Forchheim ist eine Unterrichts- und Bildungseinrichtung der
Stadt Forchheim, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
1.2 Die Musikschule will junge Menschen frühzeitig zum Singen und Musizieren führen, und Freude und
Verständnis für musikalische Betätigung in die Bevölkerung tragen. Sie ergänzt den Gesangs- und
Instrumentalunterricht der allgemein bildenden Schulen.
2. Aufgabe, Aufbau
2.1 Die Städtische Sing- und Musikschule Forchheim soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen
Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern. Die Heranbildung des
Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die
vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
2.2 Die Musikschule bietet folgenden Unterricht an:
- Musikalische Grundfächer
Die Musikalischen Grundfächer erschließen und fördern die musikalischen Anlagen der Kinder. Die Teilnahme am vorbereitenden Unterricht in einem Musikalischen Grundfach ist daher Voraussetzung für die Zuteilung zum Instrumentalunterricht. Bei besonderer Begabung und Eignung kann auch früher mit dem Instrumentalunterricht in Gruppen begonnen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
Musikalische Früherziehung (MFE)
In die MFE werden Kinder ab dem 4. Lebensjahr aufgenommen. Die Früherziehung soll sich über zwei Jahre erstrecken. Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 10 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt.
Musikalische Grundausbildung (MGA)
Die Kurse der MGA werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter in Form einer Flötensingklasse (Blockflöte und gemeinsames Singen) durchgeführt. Die Grundausbildung soll sich über zwei Jahre erstrecken. Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 10 Kindern einmal wöchentlich 90 Minuten erteilt.
- Instrumental- und Vokalunterricht
In den Instrumental- und Vokalunterricht werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Der Unterricht in den Instrumental- und Vokalfächern wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform und einem bestimmten Fachunterricht besteht nicht.
Folgende Hauptfächer werden unterrichtet:
Tasteninstrumente: Klavier, Keyboard, E-Orgel
Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
Zupfinstrumente: Konzertgitarre, E-Gitarre, E-Bass, Mandoline
Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxophon
Blechblasinstrumente: Trompete, Posaune, etc.
Schlaginstrumente: Schlagzeug
Vokalunterricht: Stimmbildung
- Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen sowohl der Erweiterung und Vertiefung des im Unterricht gelernten als auch dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören Sing- und Spielkreise, Instrumentalensembles und der Chor. Die Teilnahme am Ensemble ist nur für Schüler mit entsprechenden Fertigkeiten auf dem jeweiligen Instrument möglich.
Das Ergänzungsfach Musiktheorie beinhaltet in verschiedenen Kursen Allgemeine Musiklehre, praxisbezogene Analyse von Form und Harmonie sowie Musikgeschichte.
4. Gebühren
Für die Benutzung der Musikschule werden Gebühren erhoben, die in der Anlage zur Schul- und Gebührenordnung festgelegt sind.
5. Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Feriendauer und unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen in Bayern. Bei „Hitzefrei“ oder ähnlich einmaligen und kurzfristigen Unterrichtsausfällen in den allgemein bildenden Schulen findet der Unterricht der Musikschule trotzdem statt.
6. Unterrichtsdauer
Die Unterrichtsdauer richtet sich nach dem Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft des Schülers und den Erfordernissen des Unterrichtsfachs. Sie beträgt in der Regel in den musikalischen Grundfächern 45 Minuten und in den Instrumental- und Vokalfächern 30 oder 45 Minuten pro Woche.
7. Unterrichtsorte, Aufsicht
7.1 Der Unterricht findet in öffentlichen städtischen Gebäuden, vornehmlich im Gebäude der Martin-
7.2 Eine Aufsicht durch die Lehrkraft der Musikschule besteht nur während der vereinbarten
Volksschule, Wallstraße 17, statt. Ein anderer Unterrichtsort wird rechtzeitig von der
Musikschule bekannt gegeben.
Unterrichtszeit. Bei variabel vereinbarten Unterrichtszeiten gilt dies sinngemäß für die
tatsächliche Unterrichtszeit. Die Aufsicht beginnt und endet im Unterrichtsraum.
8. Instrumente, Unterrichtsmaterial
8.1 Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen.
8.2 Noten oder andere für den Unterricht benötigte Materialien sind in zumutbarem Umfang vom
Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gegen Gebühr bis zu einem
Jahr ausgeliehen werden.
Schüler bzw. dem gesetzlichen Vertreter auf Empfehlung der Lehrkraft anzuschaffen.
9. Anmeldung
9.1 Anmeldungen können für das kommende Schuljahr jederzeit schriftlich, mit dem
entsprechenden Formular, bei der Musikschule erfolgen. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht.9.2 Bei der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Anlage zur Schul-
9.3 Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erkennen die Schüler bzw. gesetzlichen Vertreter die
und Gebührenordnung vorschreibt. Mit der Anmeldung wird die Bereitschaft erklärt, den
Unterricht pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die anfallenden Gebühren zu entrichten
bzw. abbuchen zu lassen.
Schul- und Gebührenordnung der Musikschule in der jeweils gültigen Fassung an.
10. Aufnahme, Eignung
10.1 Gemeindeangehörige der Stadt Forchheim haben Vorrang vor Auswärtigen.
10.2 Anmeldungen, die nicht berücksichtigt werden können, werden nach dem zeitlichen Eingang in
eine Anmeldeliste aufgenommen. Scheidet ein Schüler im Laufe des Schuljahres aus, rückt
der in der Anmeldeliste Nächstplatzierte nach.10.3 Die Neuaufnahme bzw. Nichtberücksichtigung wird dem Anmeldenden schriftlich mitgeteilt.
10.4 Bei Hauptfächern wird die Aufnahme von der Eignung abhängig gemacht. Bei der
Eignungsfeststellung entscheiden die Schulleitung und ein oder mehrere Musiklehrer über die
Eignung des Schülers.
11. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
11.1 Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende (31. August) möglich. Sie müssen
der Musikschule bis spätestens 30. Juni schriftlich, mit dem entsprechenden Formular,
zugehen. Erfolgt bis zum 30. Juni keine Abmeldung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis
um ein Schuljahr.11.2 Austritte während des Schuljahres sind grundsätzlich nicht möglich. Sie können nur bei
zwingenden Gründen (z.B. Wegzug, längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind
schriftlich, mindestens vier Wochen vorher, der Schulleitung anzuzeigen und von dieser zu
genehmigen.11.3 Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis jederzeit beenden
oder unterbrechen, z.B. bei ungenügender Leistung, schwerwiegenden Verfehlungen oder
Zahlungsverzug von über zwei Monaten. Dem Ausschluss soll eine Rücksprache mit dem
gesetzlichen Vertreter des Schülers bzw. eine Mahnung vorausgehen.11.4 Bei einem genehmigten Austritt sind die Unterrichts- und Leihgebühren bis zum Ende des
Monats zu zahlen, in dem die Genehmigung erteilt worden ist. Bei einem Austritt ohne
Genehmigung oder einem Ausschluss sind die Unterrichts- und Leihgebühren für das ganze
Schuljahr zu entrichten.
12. Verhinderung des Schülers
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon rechtzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
13. Unterrichtsausfall durch die Lehrkraft
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.
14. Leistungen und Verhalten des Schülers
14.1 Die Musikschule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und
Zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die
Schulleitung das Recht, das Unterrichtsverhältnis zu beenden. Der gesetzliche Vertreter ist
vorher zur beabsichtigten Maßnahme zu hören.14.2 Von den Schülern wird angemessenes Verhalten erwartet. Den Anordnungen der Lehrkräfte ist
Folge zu leisten. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln.
15. Veranstaltungen
Die Teilnahme an den von der Musikschule angesetzten Vorspielen, Konzerten und weiteren Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme kann durch die Schulleitung oder den Fachlehrer in zumutbarem Umfang gefordert werden.
16. Bescheinigung
Dem Schüler wird zum Schuljahresende eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch, Fleiß, Fortschritte und Leistungen des Schülers von der Musikschule ausgestellt.
Ein Schüler, der vor dem Ende des Schuljahres aus der Musikschule mit Genehmigung der Schulleitung austritt, kann auf Wunsch eine Bescheinigung erhalten.
17. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
18. Unfallversicherung, Haftung
18.1 Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert.
18.2 Für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen ist eine Haftung durch die
Stadt Forchheim ausgeschlossen. Für Personen- und Sachschäden, die den Schülern durch
Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Forchheim nicht.
Die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter haften der Stadt Forchheim für Schäden, die von
den Schülern verschuldet werden, nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen.
19. Inkrafttreten
Diese geänderte Fassung der Schul- und Gebührenordnung mit ihrer Anlage tritt mit Wirkung zum 01.09.2006 in Kraft.
Anlage
zur Schul- und Gebührenordnung
der Städtischen Sing- und Musikschule Forchheim
1. Gebührenschuldner
1.1 Gebührenschuldner sind
- Volljährige, die sich an der Musikschule anmelden,
- gesetzliche Vertreter, die Kinder bzw. Jugendliche zum Unterricht anmelden.
1.2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2. Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
2.1 Die Gebührenschuld entsteht
- bei der Aufnahmegebühr mit der Anmeldung,
- bei der Jahresgebühr mit dem Eintrittsmonat.
2.2 Für den Besuch der Musikschule wird eine Jahresgebühr in zwölf Monatsraten erhoben.
2.3 Bei der erstmaligen Aufnahme an der Musikschule wird eine Aufnahmegebühr fällig.
2.4 Die Unterrichts- und Leihgebühren sind zusammen im Voraus zu entrichten und werden jeweils
am zehnten eines Monats fällig. Die Gebühren sind ohne Aufforderung auf ein Konto der Stadt
Forchheim einzuzahlen bzw. durch eine Abbuchungsermächtigung von der Stadtkasse
einziehen zu lassen.2.5 Eine Rechnung über Unterrichts- und Leihgebühren wird nicht ausgestellt.
3. Gebühren
3.1 Bei der erstmaligen Anmeldung an der Musikschule ist eine Aufnahmegebühr von 10,00 € zu
entrichten. Die monatliche Jahresgebühr beträgt im Einzelnen:
Forchheimer Schüler Schüler aus anderen Gemeinden Musikalische Früherziehung Gitarrenklasse 17,00 €
(jährlich 204,00)20,00 €
(jährlich 240,00)Musikalische Grundausbildung
(Flöten-/Gitarrensingklasse)22,00 €
(jährlich 264,00)26,00 €
(jährlich 312,00)Hauptfächer: 30 Min Einzelunterricht/Woche 50,00 €
(jährlich 600,00)59,00 €
(jährlich 708,00)45 Min Einzelunterricht/Woche 68,00 €
(jährlich 816,00)81,00 €
(jährlich 972,00)2er Gruppenunterricht/Woche 45,00 €
(jährlich 540,00)53,00 €
(jährlich 636,00)3er Gruppenunterricht/Woche 33,00 €
(jährlic 396,00 €)39,00 €
(jährlich 468,00)4er Gruppenunterricht/Woche 27,00 €
(jährlich 324,00)32,00 €
(jährlich 384,00)Ensembleunterricht 10,00 €
(jährlich 120,00)10,00 €
(jährlich 120,00)
3.2 Die Musikschule verleiht insgesamt acht Instrumentarten gegen Gebühr. Die einzelnen
Gebühren können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Instrument Monatliche Gebühr Gitarre, E-Gitarre 6,00 € Violine, Querflöte 10,00 € Saxophon, Klarinette 12,00 € Kontrabass, Violoncello 14,00 €
4. Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung
4.1 Für Schüler, die ein Hauptfach (Instrumental- und Vokalunterricht) an der Musikschule belegen,
ist der Unterrichtsbesuch in Sing- und Spielkreisen und Instrumentalensembles gebührenfrei.4.2 Folgende Ermäßigungen werden ohne schriftlichen Antrag gewährt:
- Geschwisterermäßigung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, so gelten folgende Ermäßigungen:
- für das zweite Kind: 25 %
- für das dritte und weitere Kind: 50 %
Bei der Geschwisterermäßigung werden nur Schüler berücksichtigt, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als Kinder einer Familie zählen nur die angemeldeten Kinder, die mindestens ein Hauptfach (Instrumental- und Vokalunterricht) belegt haben. Die Reihenfolge der Kinder bemisst sich nach dem ununterbrochenen Zeitraum seit der erstmaligen Anmeldung für ein Hauptfach. Werden zwei oder mehrere Kinder gleichzeitig für ein Hauptfach angemeldet, bemisst sich die Rangfolge nach dem Alter der Kinder.
- Mehrfachermäßigung
Besucht ein Schüler mehrere Hauptfächer (Instrumental- und Vokalunterricht) in der Musikschule, so gelten folgende Ermäßigungen:
- für das zweite Hauptfach: 25 %
- für das dritte und weitere Hauptfach: 50 %
Die Rangfolge der Hauptfächer (Instrumental- und Vokalunterricht) bemisst sich nach dem ununterbrochenen Zeitraum seit der erstmaligen Belegung. Werden die Hauptfächer zeitgleich belegt, wird eine Ermäßigung für das Fach mit den höchsten Unterrichtsgebühren gewährt.4.3 Folgende Ermäßigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt:
- Sozialermäßigung
Bei sozialer Bedürftigkeit kann durch Vorlage entsprechender Nachweise und einem formlosen Antrag eine Ermäßigung gewährt werden. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet die Stadt Forchheim.
- Begabtenförderung
Bei besonderer Begabung kann, mit dem entsprechenden Antragsformular, auf Antrag der Lehrkraft bzw. des gesetzlichen Vertreters eine Ermäßigung gewährt werden. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet die Stadt Forchheim.4.4 Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat, der dem schriftlichen Antrag folgt, gewährt.
Bei den Ermäßigungen zu Punkt 4.2 wird nur eine von beiden Ermäßigungen gewährt.
Die Ermäßigungen unter dem Punkt 4.3 werden zu den Ermäßigungen in Punkt 4.2 zusätzlich
gewährt.
5. Gebührenanpassung
Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so werden am Ersten des Folgemonats die Gebühren entsprechend angepasst. Ein Rechtsanspruch auf die Einteilung in eine Gruppe von bestimmter Stärke besteht nicht.
6. Rückerstattung
6.1 Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung von Unterrichtsgebühren.
6.2 Kann ein Schüler wegen Krankheit, Kur- oder Erholungsaufenthalt für die Dauer von mehr als
drei zusammenhängenden Unterrichtswochen den Unterricht nicht besuchen, wird auf
schriftlichen Antrag (bei minderjährigen auf schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters) die
Unterrichtsgebühr ab der vierten Woche rückvergütet bzw. verrechnet. Die Vorlage eines
ärztlichen Attestes ist erforderlich.6.3 Unterrichtsstunden, die wegen Erkrankung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu drei
Unterrichtsstunden jährlich gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene
Unterrichtsstunden werden am Schuljahresende auf schriftlichen Antrag (bei minderjährigen auf
schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters) rückvergütet bzw. verrechnet.6.4 Der schriftliche Antrag auf Rückerstattung muss spätestens bis zum Ende des Schuljahres
(31. August) der Musikschule vorliegen. Im Übrigen werden die Gebühren nicht erstattet.