Für Grenzübertritte von Kindern unter 12 Jahren ist ein Kinderreisepass oder ein noch gültiger bisheriger (grüner) Kinderausweis erforderlich - wenn die Kinder nicht im Reisepass der (mitreisenden) Eltern eingetragen sind oder das Kind nicht bereits einen eigenen Personalausweis oder Reisepass besitzt.
Antragsteller für den Kinderreisepass sind immer beide Elternteile (gilt für alle Kinder, bei denen die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht). Eine entsprechende Zustimmungserklärung des Elternteiles, der bei der Antragstellung nicht persönlich anwesend ist, ist beim Einwohnermeldeamt erhältlich.
Bei Kindern, deren Eltern weder miteinander verheiratet noch geschieden sind und bei denen die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, ist (alternativ zur Zustimmungserklärung des anderen Elternteiles) eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes vorzulegen, dass keine gemeinsame Sorge beantragt wurde.
Bei Kindern aus geschiedener Ehe ist die Zustimmung des Elternteiles erforderlich, dem die elterliche Sorge übertragen wurde. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist vorzulegen. Wurde über die elterliche Sorge im Rahmen eines Urteils entschieden, ist die Rechtskraft des Urteils nachzuweisen.
Bei der Beantragung eines Kinderreisepasses ist die Geburtsurkunde des Kindes mitzubringen (die Vorlage der Geburtsurkunde entfällt für die Kinder, die in Forchheim geboren sind). Jeder Kinderreisepass - unabhängig vom Alter des Kindes - ist mit einem Lichtbild auszustellen. Ist im Kleinkindalter ein Kinderreisepass mit Lichtbild ausgestellt worden und entspricht dieses Bild nach einigen Jahren nicht mehr dem tatsächlichen Aussehen, kann nachträglich ein aktuelles Lichtbild eingefügt werden.
Bei der Ausstellung von Kinderreisepässen für Kinder ab dem 10. Lebensjahr besteht eine Unterschriftspflicht des Kindes. Dies bedeutet, dass bei allen Anträgen zur Ausstellung von Kinderreisepässen bei Kindern ab dem 10. Lebensjahr diese bei der Antragstellung wegen der erforderlichen Unterschrift auch persönlich anwesend sein müssen.
Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beläuft sich grundsätzlich (auch bei der Ausstellung an Babys) auf 6 Jahre - höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres -.
Bitte unbedingt beachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass - genauso wie der bisherige (grüne) Kinderausweis - auch der neue Kinderreisepass nicht von allen Staaten dieser Welt als Reisedokument anerkannt wird. Vor Antritt einer Reise haben sich daher die Eltern zu vergewissern, ob der Staat, in den die Familie mit dem Kind einreisen möchte, den Kinderreisepass bzw. den noch gültigen bisherigen Kinderausweis auch akzeptiert. Dies ist möglich über die Reisebüros, das Auswärtige Amt (auf der Internetseite www.auswaertiges-amt.de den Link "Länder- und Reiseinformationen" anklicken, den jeweiligen Ländernamen eingeben und anschließend den Link "Einreisebestimmungen" aufrufen) oder die jeweilige ausländische Botschaft bzw. das Konsulat.
Gebühren: 13 €
Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Einwohnermeldeamts.