

Am 01.01.2016 ist des § 2 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Kraft getreten: Die Steuerpflichten der Stadt Forchheim werden erheblich ausgeweitet.
Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Königsbad, Stadtförsterei) galt die Stadt Forchheim bislang als „kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer“.
Das ändert sich nun:
Jede Tätigkeit der Stadt Forchheim, die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, wird jetzt als unternehmerische Tätigkeit angesehen und ist somit umsatzsteuerpflichtig.
Insbesondere sind davon die Bereiche der Vermögensverwaltung und damit die kommunalen Liegenschaften betroffen.
Hintergrund für die Neuregelung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der deutschen Finanzgerichte zur Besteuerung der öffentlichen Hand: Die deutsche Regelung in § 2 des Umsatzsteuergesetzes war danach im Vergleich zur europäischen Mehrwertsteuerregelung zu eng gefasst gewesen.
Auf die Stadt Forchheim kommt nun ein hoher Verwaltungsaufwand zu: „Alle eigenen Tätigkeiten der Verwaltung müssen umsatzsteuerrechtlich geprüft, gegebenenfalls Verträge angepasst und Personal geschult werden“, erklärt Stadtkämmerer Detlef Winkler.
Um die Umstellung in der Verwaltung bewältigen zu können, macht die Stadt Forchheim von der Übergangsregelung Gebrauch: Bis zum 31.12.2020 wird noch die bisherige Regelung angewendet - bis dorthin müssen alle Arbeiten für die Umstellung abgeschlossen sein.
Ansprechpartner:
Detlef Winkler
Stadtkämmerer
Schulstr. 2
Tel. 09191/714-260
E-Mail: detlef.winkler@forchheim.de