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Wohnung an- oder abmelden

Allgemeines:

Die Meldebehörde hat die Aufgabe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Die Aufgabe kann die Meldebehörde jedoch nur dann erfüllen, wenn alle Bürgerinnen und Bürger ihrer Meldepflicht nach dem Meldegesetz ordnungsgemäß nachkommen.
Es sind daher alle Personen verpflichtet, nach dem Bezug einer Wohnung diese bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden.

Unterlassene, verspätete oder unvollständige An- oder Abmeldungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. 

An- und Abmeldung bei Wohnungswechsel

Benötigt werden:

  • Personalausweis und/oder Reisepass

Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der untervermietet.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.

Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus!

Die An- oder Abmeldung muss per Meldeschein erfolgen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie kostenlos beim Einwohnermeldeamt oder zum Ausdrucken auf dieser Seite. Bitte achten Sie darauf, dass der Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Da der Meldeschein mit Ihrer Original-Unterschrift versehen sein muss, kann dieser entweder nur persönlich im Einwohnermeldeamt abgegeben oder auf dem Postweg (bitte Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises beifügen) übersandt werden. Eine Rücksendung per Email ist nicht zulässig und kann daher auch nicht bearbeitet werden.

Bei Familien (Ehepaare, eheliche Kinder bis 18 Jahren) genügt es, wenn ein volljähriger Meldepflichtiger mit den Ausweisen und/oder Reisepässen der anderen Familienmitglieder vorspricht.

Gleiches gilt, wenn Sie innerhalb Forchheims umziehen oder wenn Sie eine Nebenwohnung in Forchheim anmelden möchten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie gemäß Meldegesetz Ihre Hauptwohnung dort anmelden müssen, wo Sie sich überwiegend aufhalten.

Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch bei Wegzug ins Ausland oder bei Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung (von der Hauptwohnung in die Nebenwohnung oder umgekehrt) erforderlich. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschland entfällt die Abmeldepflicht. Nach erfolgter Anmeldung der neuen Wohnung wird die Abmeldung der bisherigen Wohnung durch Datenaustausch der Meldebehörden von Amts wegen vorgenommen.

Gebühren:

Die An- und Abmeldung bei Wohnungswechsel ist bei Einhaltung der Meldefrist gebührenfrei.